Zeiterfassungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Dies musste jüngst der Mitarbeiter einer Großmetzgerei am eigenen Leib erfahren, der nach über 25 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt wurde, als herauskam, dass er sich unbemerkt bezahlte Pausen erschlichen hatte.

Der Fall: Vorgetäuschte Ab- und Anmeldung

Ein 46-jähriger Familienvater hatte bei seinem langjährigen Arbeitgeber einen Zeiterfassungsbetrug begangen. Der Arbeitgeber schrieb vor, dass sich jeder Mitarbeiter beim Verlassen des Arbeitsplatzes aus privaten Gründen abzumelden und anschließend wieder anzumelden habe. Hierfür wurde ein per Chip zu bedienendes Zeiterfassungsgerät zur Verfügung gestellt.

Zufällig wurde der Arbeitnehmer dabei beobachtet, wie er bei einem solchen Abmeldungsvorgang den Chip nicht aus der Geldbörse nahm und ihn sogar zusätzlich mit der Hand abschirmte. Das Piepen, das den korrekten Abmeldevorgang bestätigt, ertönte nicht. Der Arbeitgeber kontrollierte den Arbeitnehmer genauer und stellte schließlich fest, dass dieser sich durch seinen Zeiterfassungsbetrug binnen anderthalb Monaten über 3,5 Stunden bezahlter Pausen erschlichen hatte. Gegen die daraufhin erfolgte fristlose Kündigung reagierte der Arbeitnehmer mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Gießen.

Die Entscheidung: Zeiterfassungsbetrug nachgewiesen

Die Gießener Arbeitsrichter hatten an dem vorsätzlichen Zeiterfassungsbetrug keine Zweifel und schmetterten die Klage ab (Urteil vom 16. August 2013, Az. 10 Ca 419/12). Auch das durch den Kläger daraufhin angerufene Hessische Landesarbeitsgericht sah die fristlose Kündigung trotz der langen Betriebszugehörigkeit als zulässig an (Urteil vom 17. Februar 2014, Az. 16 Sa 1299/13). Ausschlaggebend hierfür war, dass einwandfrei feststand, dass der Kläger nicht etwa einem Irrtum aufgesessen sei, sondern das Zeiterfassungsgerät absichtlich falsch bedient habe. Da das Piepen nicht ertönt war, war er sich bei jedem Fall dessen bewusst, seinen Arbeitgeber zu betrügen.

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