Gewöhnlich entstammt nur ein kleiner Teil des Betriebsrats einer leitenden Funktion oder dem Personalbereich. Meist bestehen nur geringe oder überhaupt keine Vorkenntnisse in Bezug auf kollektiv- und einzelarbeitsrechtliche Themen. Deshalb sieht das Betriebsverfassungsgesetz für neue und bestehende Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Weiterbildung vor. Dabei muss zwischen erforderlichen und geeigneten Schulungen unterschieden werden.

Erforderliche Schulungen: Unbegrenzter Anspruch

Der Anspruch auf erforderliche Schulungen ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG. Diese Schulungen beziehen sich direkt auf die Aufgaben des Betriebsrats, die ihm das Betriebsverfassungsgesetz zuschreibt. Davon stets erfasst sind Schulungen, die Basiswissen für die Betriebsratsarbeit vermitteln. Aber auch speziellere Schulungen können erforderlich sein, wenn ein Betriebsratsmitglied mit besonderen Aufgaben betraut wurde (z. B. Schwerbehindertenvertretung). Typische Schulungen, die für Betriebsräte nahezu immer als erforderlich gelten, sind beispielsweise:

  • Basiswissen Betriebsverfassungsrecht
  • Basiswissen Arbeitsrecht
  • Organisation von Betriebsversammlungen für BR-Vorsitzende
  • Lohngestaltung
  • Beteiligungsrechte des Betriebsrats
  • Schwerbehindertenrecht
  • Tarifvertragsrecht
  • Arbeitssicherheit
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Gestaltung der Arbeitszeiten und Arbeitszeitmodelle
  • Rhetorik und Verhandlungsführung

Für erforderliche Schulungen gibt es keine zeitliche Beschränkung. Fasst der Betriebsrat einen Entsendebeschluss für eines oder mehrere Betriebsratsmitglieder, so ist die Weiterbildung durch den Arbeitgeber zu genehmigen (eine Ablehnung kann nur über die Einigungsstelle realisiert werden), auch wenn das betreffende Mitglied bereits mehrere Seminare besucht hat.

Geeignete Schulungen: Maximal drei bis vier Wochen

Indoor business conference for managers.Jedes Betriebsratsmitglied hat über die erforderlichen Schulungen hinaus einen Anspruch auf den Besuch von geeigneten Schulungen (§ 37 Abs. 7 BetrVG). Zwar muss auch in diesem Fall ein Entsendebeschluss des Betriebsratsgremiums vorliegen, doch ist die Erforderlichkeit der Inhalte nicht zwingend notwendig. Zwar sollten die Schulungsinhalte für die Betriebsratsarbeit nützlich sein und mit ihr in Zusammenhang stehen, aber die Erforderlichkeit muss nicht nachgewiesen werden. Ein gutes Indiz für geeignete Schulungen ist die Anerkennung der Maßnahmen durch die oberste Arbeitsbehörde. Typische Beispiele für geeignete Schulungen sind:

  • Themenbereiche, die das Personalwesen betreffen
  • Rhetorikseminare
  • Sozialversicherungsrecht
  • Arbeitsmarktpolitik

Jeder Betriebsrat hat während seiner vierjährigen Amtszeit einen Anspruch auf den Besuch von insgesamt drei Wochen geeigneter Schulungen. Nachrücker und neue Betriebsratsmitglieder dürfen während der ersten Amtszeit sogar vier Wochen Seminarbesuche einplanen.

Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

Sie als Arbeitgeber tragen die gesamten Kosten, die in Zusammenhang mit der Betriebsratsschulung entstehen. Dazu gehören unter anderem folgende Kostenpositionen:

  • Gebühren für die Seminarteilnahme
  • Kosten für die An- und Abreise
  • Kosten für Übernachtung und Verpflegung
  • Lohnfortzahlung während der Freistellung von der Arbeit

Individuelle Kenntnisvermittlung wichtig

Wenn es um die Auswahl von geeigneten Schulungsanbietern geht, sollten Sie darauf achten, dass es möglich ist, die Schulungsinhalte flexibel abzusprechen und die individuelle Situation in Ihrem Unternehmen zu berücksichtigen. Anbieter wie die AfA Seminare GmbH ermöglichen es beispielsweise, im Vorfeld über die gewünschten Themenschwerpunkte zu sprechen. Mit dem Referenten legen Sie dann die Inhalte fest, die für die Betriebsratsarbeit in Ihrem Unternehmen am wichtigsten sind. Dadurch können Sie Zeit sparen und dafür Sorge tragen, dass die Teilnehmer tatsächlich nützliches Wissen mit in den Betrieb bringen.

Lesen Sie mehr zum Schulungsanspruch des Betriebsrats im BR Wiki, im Blog von Betriebsrat.de, bei Betriebsrat-EUP.de und bei Betriebsausgabe.de.