Das Sozialgericht Detmold hatte kürzlich über die Einstufung eines Unfalls als Arbeitsunfall zu entscheiden, der sich auf einem Umweg während der Fahrt zur Arbeit ereignete.

Kläger fuhr Umweg zur Tankstelle

Der Kläger tankte sein Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit auf. Dafür fuhr er einen Umweg. Auf diesem Umweg hatte er einen Unfall, in dessen Folge er drei Monate arbeitsunfähig war. Die Berufsgenossenschaft erkannte diesen Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Dagegen klagte der Mann.

Gericht entscheidet für Berufsgenossenschaft

Das Sozialgericht Detmold entschied mit Urteil vom 16.11.2009 (Aktenzeichen: S 14 U 3/09) gegen den Kläger. Zur Begründung hieß es, dass eine Unterbrechung der direkten Fahrt zur Arbeit wegen privater Erledigungen nicht über die Berufsgenossenschaft versichert sei. Das Betanken des Fahrzeuges sei so ein Fall, da es dem persönlichen Bereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sei. Somit ist es nicht versichert.

Weitere Informationen zu diesem Urteil gibt’s im Versicherungen Blog, bei Pressemitteilungen Online und im Joomla Ratgeber.