In einem Fall, der jüngst vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde, hatte sich die Klägerin im April 2012 auf eine Stelle als Buchhaltungskraft in Vollzeit bei einem Radiosender beworben und eine Absage erhalten.

Der Fall: Diskriminierung einer Frau mit Kind im Grundschulalter

Im Mai 2012 erhielt die Klägerin eine Absage mit den anliegenden Bewerbungsunterlagen im Anhang. Der Lebenslauf enthielt auffällige Notizen, insbesondere der durch die Beklagte unterstrichene Teil „1 Kind“ fiel dabei auf, hinzugefügt wurde handschriftlich die Angabe „7 Jahre alt!“.

Die Klägerin fühlte sich aufgrund der Notizen im Lebenslauf als Frau diskriminiert in Bezug darauf, dass es augenscheinlich so wirke, als würden sich die Kindererziehung und eine Vollzeittätigkeit nicht miteinander vereinbaren lassen. Sie klagte daraufhin vor dem Landesarbeitsgericht.

Die Entscheidung: Keine mittelbare Benachteiligung der Klägerin

Das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zu 3.000 Euro Schadenersatz. Die Beklagte ging daraufhin vor dem Bundesarbeitsgericht in Revision und hatte damit Erfolg. Die Bundesrichter zogen eine Statistik heran, die die Behauptung der Klägerin nicht stützen konnte. Die Statistik zeigte den Anteil von Ehefrauen mit Kind am Arbeitsmarkt in Vollzeitstellen auf und ließ keine Aussage auf eine mittelbare Benachteiligung derer zu.

Das Landesarbeitsgericht hat aber letztendlich noch zu prüfen, ob nicht eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin als Frau zu erkennen ist. Dabei kommt es auf die tatsächliche Auslegung des Vermerks auf dem zurückgesandten Lebenslauf an.

Dass die Beklagte eine jung verheiratete Frau auf die ausgeschriebene Stelle eingestellt hatte, kann für sie als Vorteil gesehen werden. Diese könnte schließlich ebenfalls bald ein Kind bekommen und dann sogar vollständig durch Mutterschutz und Elternzeit ausfallen. Letztendlich steht es einem Arbeitgeber frei, sich den Arbeitnehmer sorgfältig auszusuchen und neben anderen Kriterien auch den Familienstand als Entscheidungskriterium mit einzubeziehen.

Daraus entsteht grundsätzlich keine mittelbare Benachteiligung, da dieses Kriterium statistisch nicht als nachteilig anzusehen ist. Jedoch ist es aus Sicht der Klägerin verständlich, dass ein solcher Vermerk auf dem Lebenslauf diskriminierend und erniedrigend wirkt. Die Interpretation, ob sich daraus ein strafbares Verhalten ergibt, bleibt letztendlich fraglich und ist im Einzelfall festzustellen.