Das SGB IX schützt Schwerbehinderte davor, bei einer Stellenbesetzung benachteiligt zu werden. Wird ein Behinderter also als Bewerber aufgrund seiner Schwerbehinderung abgelehnt, so kann er einen Anspruch auf Schadenersatz haben. Narrenfreiheit hat diese Gruppe allerdings dennoch nicht, wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschied. Denn nur wenn der Bewerber den Arbeitgeber deutlich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinweist, kann ein solcher Anspruch entstehen.
Der Fall: Hinweis auf Schwerbehinderung im Anhang, nicht aber im Lebenslauf
In seiner Bewerbung an die Beklagte fügte der Kläger im Anhang eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises an. Da die Beklagte ihn trotz fachlicher Eignung nicht zu einem Bewerbungsgespräch einlud, klagte er wegen einer Benachteiligung seiner Person. Er habe in seiner Bewerbung auf die Schwerbehinderung hingewiesen. Außerdem müsse der Beklagten seine Schwerbehinderung aus früheren Bewerbungen bekannt sein. Zusammengenommen hätte die Beklagte den Kläger nach seiner Auffassung wegen seiner Schwerbehinderung einladen müssen. Dem Kläger stehe somit eine Entschädigung in Höhe von mindestens drei Monatsgehältern zu.
Die Beklagte widersprach dieser Auffassung mit der Begründung, der Kläger habe in seinen Unterlagen eben nicht ordnungsgemäß auf seine Schwerbehinderung hingewiesen, da er weder in seinem Anschreiben noch in seinem Lebenslauf seine Behinderung angeführt habe. Die Kopie des Schwerbehindertenausweises im Anhang der Bewerbung sei nicht ausreichend.
In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Köln (14 Ca 4955/11) sowie in der Berufungsinstanz vor dem LAG Köln (9 Sa 214/12) bekam der Kläger Recht. Die Richter bestätigten eine Benachteiligung und sprachen dem Kläger Schadensersatz zu. Hiergegen legte die Beklagte beim Bundesarbeitsgericht Berufung ein.
Die Entscheidung: Auf eine Schwerbehinderung muss deutlich hingewiesen werden
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschieden die Richter am Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. September 2014, Az. 8 AZR 759/13), dass ein Bewerber, um Anspruch auf Schutz und Förderung nach dem SGB IX aufgrund seiner Schwerbehinderung zu haben, auf diese in seiner Bewerbung klar und unter deutlicher Hervorhebung in den Unterlagen hinweisen muss. Unauffällige Hinweise reichen nicht aus. Ein Verweis auf die mögliche Kenntnis der Schwerbehinderung aus früheren Bewerbungen scheidet zudem schon wegen des Gebots des Datenschutzes aus. Ein öffentlicher Arbeitgeber ist zudem nicht verpflichtet sich alle Bewerbungsunterlagen anzusehen.
Erfahren Sie mehr über dieses Urteil bei anwalt24.de.
Hinterlasse einen Kommentar