Auf dem steuerlichen Hintergrund hat sich im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung in den vergangenen Jahren viel getan. Früher war das Gewähren solcher Leistungen für Unternehmen immer ein bürokratisches Hindernis, da sie nachweisen mussten, dass die Aufwendungen im überwiegend betrieblichen Interesse investiert wurden. Mit dem durch das Jahressteuergesetz 2009 eingeführten § 3 Nr. 34 EStG wurden nachträglich zum 1. Januar 2008 steuerliche Vorteile für die betriebliche Gesundheitsförderung geschaffen. Unternehmen haben es dadurch deutlich leichter, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu fördern.

Aufwendungen steuerfrei bis 500 Euro pro Jahr

Das Gesetz sieht nun vor, dass Unternehmen für jeden ihrer Mitarbeiter jährlich bis zu 500 Euro lohnsteuerfrei investieren dürfen. Das war zwar auch zuvor schon möglich. Doch der große Unterschied liegt darin, dass Unternehmer nun den Nachweis des überwiegend betrieblichen Interesses nicht mehr führen müssen, solange sie unter diesem Betrag bleiben. In der Praxis bedeutet dies konkret: Arbeitgeber können die Mitarbeitergesundheit mit jedem Gesundheitsprogramm fördern, das den Anforderungen der §§ 20, 20a Abs. 1 SGB V entspricht, ohne einen Nachweis führen zu müssen.

Übersteigt der jährliche Betrag pro Mitarbeiter den Freibetrag von 500 Euro, so müssen lediglich für den Teil, der darüber hinausgeht, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Kann der Arbeitgeber allerdings das überwiegende betriebliche Interesse nachweisen, so entfällt auch bei Beträgen von über 500 Euro pro Jahr die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

Geförderte Maßnahmen

Damit die Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann, ist es wichtig, dass es sich um geförderte Maßnahmen handelt. Hierzu müssen sie im Gesetz verankerte Anforderungen an den Bedarf, die Zielgruppe, die Zugangswege, die Inhalte und die Methodik erfüllen. Insbesondere folgende Maßnahmen sind förderfähig:

  • Primärprävention zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (z. B. Bewegungsmaßnahmen, Ernährungsberatung zur Gewichtsreduzierung, Stressmanagement-Kurse)
  • Gesundheitsförderung (z. B. Kurse zur Konflikt- und Stressbewältigung, Bekämpfung von Alkoholabhängigkeit, Raucherentwöhnungsseminare)
  • Ergonomie am Arbeitsplatz (z. B. Kurse zum richtigen Heben und Tragen von Lasten, Angebot gesunder Kost in der Kantine)

Im Regelfall ist die Übernahme von Kosten für die Mitgliedschaftsbeiträge in Sportvereinen oder in Fitnessstudios steuerlich nicht begünstigt. Dies entschied unter anderem das Finanzgericht Bremen mit Urteil vom 23. März 2011 (Az. 1 K 150/09 (6)). Von einer Ausnahme kann aber ausgegangen werden, wenn der geförderte Arbeitnehmer im jeweiligen Verein oder Fitnessstudio einen ganz bestimmten Kurs bei einem entsprechend qualifizierten Trainer besucht, der die erforderlichen Fördervoraussetzungen erfüllt, beispielsweise eine Rückenschule.

Ausweg: Sachbezugsfreigrenze

Falls die Steuerfreiheit der betrieblichen Gesundheitsförderung für Ihre gewählte Maßnahme nicht greift, können Sie sie alternativ noch als Sachbezug deklarieren. Möchten Sie beispielsweise Beiträge für ein Fitnessstudio übernehmen, so können Sie dies im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro pro Monat und Mitarbeiter tun.

Regelung bei einem Arbeitsplatzwechsel

Wechselt ein Arbeitnehmer während des Jahres seinen Arbeitsplatz, so kann der neue Arbeitgeber den Freibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung vollumfänglich in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er durch den vorherigen Arbeitgeber schon beansprucht wurde. Analog gilt dieselbe Regelung, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber hat, weil er mehrere Tätigkeiten ausübt. Alle Arbeitgeber dürfen dann für sich den Freibetrag voll ausschöpfen.

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