Um einen Anreiz für Arbeitnehmer zu schaffen, sich weiterzubilden, hat der Gesetzgeber bereits 1996 das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geschaffen, das das sogenannte Meister-BAföG regelt. Es unterstützt Weiterbildungswillige bei der Finanzierung teurer Ausbildungen.

Wer gefördert werden kann

Gefördert werden kann jeder, der eine Aufstiegsfortbildung absolvieren und die entsprechende Abschlussprüfung ablegen möchte. Wichtig ist, dass der Teilnehmer bereits über eine Erstausbildung verfügt, die gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannt ist. Die Förderung ist außerdem ausgeschlossen, wenn der Antragsteller schon über eine berufliche Qualifikation verfügt, die gleichwertig mit der geplanten Fortbildung ist, beispielsweise über einen Hochschulabschluss.

Förderungsfähige Maßnahmen

Damit eine Maßnahme förderungsfähig ist, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie muss eine nach § 4 BBiG oder § 25 HwO anerkannte Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss voraussetzen
  • sie muss über das Niveau eines Berufsfachschulabschlusses bzw. einer Facharbeiter- oder Gesellenprüfung hinausgehen
  • sie muss auf im BBiG oder in der HwO geregelte Fortbildungsprüfungen oder gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vorbereiten

Auch in Bezug auf den Umfang gibt es Vorgaben:

  • Gesamtumfang mindestens 400 Unterrichtsstunden
  • Vollzeitmaßnahmen: pro Woche mindestens an vier Tagen Lehrveranstaltungen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden, maximaler Zeitrahmen drei Jahre
  • Teilzeitmaßnahmen: innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden, maximaler Zeitrahmen vier Jahre
  • Fernlehrgänge: müssen den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen

Konkret sind die meisten Aufstiegsfortbildungen mit dem Ziel eines Abschlusses als Fachwirt/in, Techniker/in, Meister/in oder Fachkaufmann/frau förderfähig, aber auch unter anderem folgende Berufe:

  • Restaurator/in
  • Wirtschaftsinformatiker/in
  • Polier/in
  • Informationsorganisator/in
  • Anwendungsprogrammierer/in
  • Mathematisch-Technische/r Assistent/in
  • Softwareentwickler/in
  • Schiffsbetriebsmeister/in
  • Fachkrankenpfleger/in
  • Fachkinderkrankenpfleger/in
  • Krankenpflege-Lehrkräfte
  • Fachkrankenpfleger/in
  • staatlich anerkannte/r Sozialfachwirt/in

Höhe und Art der Leistungen

Wer an einem Vollzeitlehrgang teilnimmt, erhält einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von mindestens 697 Euro monatlich (Alleinstehende ohne Kind). Für Verheiratete oder Menschen mit Kindern erhöhen sich die Beiträge. So erhält ein Verheirateter mit zwei Kindern sogar 1.332 Euro monatlich. Rund ein Drittel der Leistungen erhalten die Teilnehmer als Zuschuss. Der Rest wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Dabei wird ein etwaiges Einkommen des Teilnehmers, des Ehegatten und der Kinder, das über die Freibeträge hinausgeht, angerechnet.

Für die Finanzierung der Weiterbildungsgebühren/-kosten erhalten die Studierenden einen Ersatz in Höhe der tatsächlichen Kosten, jedoch maximal 10.226 Euro. 30,5 Prozent davon sind als rückzahlungsfreier Zuschuss zu gewähren, der Rest kann wiederum über ein günstiges Bankdarlehen in Anspruch genommen werden. Die Kosten für das Prüfungs- oder Meisterstück werden bis zur Hälfte, maximal jedoch bis 1.534 Euro, mit einem Darlehen gefördert.

Rückzahlung des Darlehens

Solange die Fortbildung läuft sowie während einer Karenzzeit von zwei Jahren nach dem Abschluss (jedoch maximal für sechs Jahre) müssen die Weiterbildungswilligen weder Zinsen für das Darlehen bezahlen, noch eine Tilgung leisten.

Ab Beginn der Tilgungsphase hat der Antragsteller zehn Jahre lang Zeit, um das gewährte Darlehen restlos zu tilgen. Die Raten müssen mindestens 128 Euro pro Monat betragen und der Teilnehmer selbst wählt zwischen einem festen und einem variablen Zins. Eine vorzeitige teilweise oder vollständige Tilgung ist möglich.

Macht sich der Teilnehmer nach dem Abschluss innerhalb von drei Jahren selbstständig und stellt Auszubildende und/oder Mitarbeiter ein, so kann er einen Erlass der Darlehensschuld von bis zu 66 Prozent beantragen.