Wenn Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz einschlafen, kommen sie faktisch ihrer vertraglichen Arbeitspflicht nicht nach, denn sie erbringen während dieses Zeitraums keine Leistung. Erwischt der Arbeitgeber ihn dabei, so sind disziplinarische Maßnahmen durchaus angebracht. Eine Kündigung ist allerdings nicht automatisch gerechtfertigt, wie das Arbeitsgericht Köln kürzlich in einem aktuellen Fall entschied.

Der Fall: Bahnangestellte war eingeschlafen

Im vorliegenden Fall hatte eine Bahnangestellte, die als Stewardess im Bordservice beschäftigt war, bereits zu Beginn ihres Dienstes über Unwohlsein geklagt, hatte sich aber nicht ausdrücklich krankgemeldet. In einem Abteil schlief sie schließlich ein und nahm ihre Arbeit erst einige Stunden nach ihrem eigentlichen Dienstbeginn auf. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass das Einschlafen während der Arbeitszeit als Arbeitsverweigerung angesehen werden konnte. Nachdem die Mitarbeiterin in der Vergangenheit schon einmal abgemahnt worden war, weil sie ihren Dienstbeginn verschlafen hatte, sprach ihr die Bahngesellschaft die Kündigung aus. Dagegen reichte die Arbeitnehmerin Klage vor dem Arbeitsgericht ein.

Die Entscheidung: Einschlafen rechtfertigt keine Kündigung

Die Arbeitsrichter konnten der Argumentation der Beklagten nicht folgen. Sie gingen davon aus, dass es sich bei der vorherigen Abmahnung nicht um eine einschlägige Abmahnung handelte. Es wäre daher vor der Kündigung wenigstens eine weitere Abmahnung notwendig gewesen. Das Arbeitsgericht Köln hielt die Kündigung deshalb für unverhältnismäßig und erklärte sie für unwirksam (Urteil vom 19. November 2014, Az. 7 Ca 2114/14). Ob nun in dem Einschlafen der Klägerin und der fehlenden Krankmeldung an sich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zu sehen war, führten die Arbeitsrichter nicht näher aus, da die genannte Begründung bereits ausreichend war, um die Kündigung zu kippen.

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