Für den richtigen Umgang mit dem Urlaubsanspruch nach einem Wechsel des Arbeitgebers während des laufenden Jahres ist § 6 Abs. 1 BUrlG maßgeblich. Der Paragraph besagt: „Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.“

Der neue Arbeitgeber darf sich auf diese Rechtsgrundlage beziehen und die Urlaubsgewährung ablehnen, solange der Arbeitnehmer nicht nachweist, dass sein früherer Arbeitgeber den Urlaubsanspruch ganz oder teilweise noch nicht abgegolten hat. Deshalb wird der alte Arbeitgeber durch § 6 Abs. 2 BUrlG dazu verpflichtet, eine Urlaubsbescheinigung auszustellen. Er hält darin fest, wie viel Urlaub zum Beendigungszeitpunkt abgegolten bzw. genommen war.

Der Fall: Keine Urlaubsbescheinigung vorgelegt

Wie wichtig die Urlaubsbescheinigung in der Praxis werden kann, zeigt der Fall eines Arbeitnehmers, der am 12. April 2010 zu einem Lebensmittelmarkt wechselte. Nachdem das Arbeitsverhältnis später beendet worden war, forderte der Kläger von seinem Arbeitgeber, ihm den Urlaubsanspruch für das Jahr 2010 abzugelten, den ihm sein früherer Arbeitgeber nicht gewährt hatte. Da er jedoch keine Urlaubsbescheinigung vorgelegt hatte, ging der Lebensmittelmarkt von einem Doppelanspruch aus und weigerte sich, den Urlaub abzugelten.

Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht und ging durch alle Instanzen. Während das Arbeitsgericht noch der Auffassung war, dass der Kläger mit seinem Anliegen im Recht war, sah das Landesarbeitsgericht dies anders. Im Rahmen der Berufung wurde der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufgrund einer vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist als verfallen angesehen und deshalb ausgeschlossen. Der Kläger legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.

Das Urteil: Nachweis durch Urlaubsbescheinigung notwendig

Die Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden den Fall anders als die Landesrichter. Sie sahen die Ausschlussfrist nicht als abgelaufen an, weshalb der Anspruch auf Urlaubsabgeltung grundsätzlich bestand. Allerdings verwiesen die Richter darauf, dass der nicht gewährte Urlaub durch den Kläger nachgewiesen werden müsse. Der Kläger erhält nun die Möglichkeit, nachträglich eine entsprechende Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers beizubringen. In diesem Fall müsste der aktuelle Arbeitgeber den nicht gewährten Urlaubsanspruch abgelten (Urteil vom 16. Dezember 2014, Az. 9 AZR 295/13).