Erst vor wenigen Wochen berichtete Personal-Wissen.de über ein Urteil, in dem es um einen sittenwidrigen Stundenlohn ging. Nun musste das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem ähnlich gearteten Fall erneut darüber entscheiden, welche Lohnhöhe angemessen war.
Der Fall: Nur 15 Euro Tagespauschale für Schulbusbegleiterin
Die Klägerin im vorliegenden Fall war vom 10. Februar 2012 bis 31. Oktober 2012 als Schulbusbegleiterin beschäftigt worden. Während ihrer Touren holte sie geistig und körperlich behinderte Kinder an deren Zustiegspunkten ab, betreute sie während der Fahrt und brachte sie so morgens zur Schule und nachmittags wieder zurück. Sie stieg morgens um 6.45 Uhr an ihrem Wohnort zu, wo die erste Tour um 8.50 Uhr wieder endete. Von 13.30 bis 15.50 Uhr folgte eine zweite Tour. Für jede Tour wurde ihr eine Pauschale in Höhe von 7,50 Euro zugesprochen, was pro Arbeitstag einem Verdienst von 15 Euro entsprach. Umgelegt auf die Arbeitszeit von 4 Stunden und 25 Minuten entsprach dies einem Stundenlohn von gerade einmal 3,40 Euro. Zudem verwehrte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen sowie die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub.
Die Arbeitnehmerin sah den Stundenlohn als sittenwidrig an und forderte eine tarifgemäße Bezahlung nach dem Tarifvertrag für das private Omnibusgewerbe in Nordrhein-Westfalen, der damals 9,76 Euro brutto betrug. Da die Arbeitgeberin nicht einlenkte, landete der Fall schließlich vor Gericht.
Die Entscheidung: 3,40 Euro Stundenlohn sind sittenwidrig
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Klägerin (Urteil vom 19. August 2014, Az. 8 Sa 764/13). Die Richter sahen den Stundenlohn von 3,40 Euro als sittenwidrig an und sprachen der Klägerin eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.982,12 Euro sowie eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 369 Euro zu. Diese Beträge basieren auf dem geforderten Tariflohn in Höhe von 9,76 Euro.
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