Ist eine Facebook Fanpage dazu geeignet, um Mitarbeiter zu überwachen? Mit dieser auf den ersten Blick etwas seltsam anmutenden Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kürzlich beschäftigen, denn der Betriebsrat eines Unternehmens hatte ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht eingefordert.

Der Fall: Betriebsrat klagt gegen Facebook-Seite

Ein Arbeitgeber hatte bei Facebook eine Fanpage veröffentlicht, die für das Personalmarketing genutzt werden sollte. Es handelte sich bei dem Unternehmen um ein Transfusionszentren, das mit Blutspenden arbeitete. Die Facebook-Seite wurde unter anderem auch von Blutspendern für Kommentare genutzt, um sich über negative Erfahrungen bei Blutspenden zu beschweren. Der bestehende Konzernbetriebsrat sah in der Seite ein mitbestimmungspflichtiges Kontrollinstrument und versuchte über ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf, die Abschaltung der Facebook-Seite zu erzwingen.

Er argumentierte hierzu, dass es sich bei der Fanseite um eine technische Einrichtung handele, die § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG entspräche. Sie sei zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet, da sich anhand eines Abgleichs von Dienstplänen und den Zeitangaben von negativen Berichten der Follower der Facebook Seite die Möglichkeit ergäbe, sie konkreten Mitarbeitern zuzuordnen.

Die Entscheidung: Facebook-Seite nicht mitbestimmungspflichtig

Die Richter sahen die Marketingbemühungen des Arbeitgebers anders. Auch wenn die von den Nutzern getätigten Kommentare auf der Fanseite durch die Suchfunktion durchaus später noch abrufbar waren, kommt dies einer automatischen Aufzeichnung nicht gleich. Zudem sei der vorrangige Zweck der Seite nicht etwa die Überwachung der Arbeitnehmer, sondern die Kommunikation mit den Fans der Fanseite. Dies verneinten die Richter bereits aufgrund der Tatsache, dass es keine automatisierten Aufzeichnungen über die Mitarbeiter gäbe – ob und wann betroffene Dritte dort Kommentare hinterlassen, kann das Unternehmen ja nicht steuern. Die Klage des Betriebsrats wurde daher abgewiesen (Beschluss des LAG Düsseldorf vom 12. Januar 2015, Az. 9 Ta BV 51).