So mancher Arbeitgeber wird recht kreativ, wenn es darum geht, sich um die Zahlung des Mindestlohns herumzudrücken. Eine mögliche Lösung wäre es, bisherige Sonderzahlungen und Boni auf den Stundenlohn anzurechnen, um so über 8,50 Euro pro Stunde zu gelangen. Diese Vorgehensweise ist allerdings dem Arbeitsgericht Berlin zufolge nicht zulässig.

Der Fall: Urlaubsgeld und Sonderzahlung angerechnet

Eine Arbeitgeberin zahlte ihrer Arbeitnehmerin eine Grundvergütung von 6,44 Euro. Zusätzlich erhielt sie eine Leistungszulage und Schichtzuschläge, Urlaubsgeld und eine Jahressonderzahlung. Um dem Mindestlohn zu entgehen, sprach die Arbeitgeberin eine Änderungskündigung aus. Das Änderungsangebot umfasst einen Stundenlohn von 8,50 Euro bei gleichzeitigem Wegfall von Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung und Leistungszulage. Die Arbeitnehmerin setzte sich gegen die Kündigung zur Wehr und der Fall landete vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Die Entscheidung: Anrechnung auf Stundenlohn unzulässig

Die Arbeitsrichter hielten die Kündigung für unwirksam. Sie stellten fest, dass eine Anrechnung der Sonderzahlungen auf den Stundenlohn nicht rechtens war. Dies begründeten sie damit, dass der Stundenlohn eine direkte Entlohnung für die Arbeitsleistung darstelle. Zusätzliche Leistungen wie Urlaubsgeld oder Jahressonderzahlungen hingegen stünden nicht direkt mit der Arbeitsleistung in Verbindung. Eine Anrechnung auf den Mindestlohn wäre daher unzulässig. Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klage statt (Urteil vom 4. März 2015, Az. 54 Ca 14420/14), wobei die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg für zulässig erklärt wurde.