Videoaufnahmen, die andere Personen zeigen, können nur veröffentlicht werden, wenn diese Personen ihre Einwilligung dazu erteilt haben. In dem vorliegenden Fall erfolgte eine solche Einwilligung eines Arbeitnehmers, sodass der Arbeitgeber ein von seinen Mitarbeitern gedrehtes Video für die Öffentlichkeitsarbeit nutzen durfte. Nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters musste nun das Gericht entscheiden, ob dieser als Kläger verlangen darf, dass das Video nicht mehr veröffentlicht werden darf.

Der Fall: Mitarbeiter widerruft Einwilligung zur Veröffentlichung eines Videos

Der Kläger war seit dem Sommer 2007 einer von 30 Arbeitnehmern eines Unternehmens für Klima- und Kältetechnik. Um einen Werbefilm für die Öffentlichkeitsarbeit zu drehen, holte sich das Unternehmern im Herbst 2008 von seinen Arbeitnehmern – unter anderem auch vom Kläger – die schriftliche Einwilligung ein, diese zu filmen und das entsprechende Video später zu veröffentlichen, was dann auch auf der Webseite des Unternehmens erfolgte.

Zwei Monate nachdem der Kläger das Unternehmen im September 2011 verlassen hatte, widerrief er seine Einwilligung und verlangte die Offlinestellung des Films innerhalb von zehn Tagen. Die Firma kam dem Wunsch nach und stellte den Film im Januar 2012 offline. Das reichte dem ehemaligen Arbeitnehmer aber nicht, sodass er Klage gegen seinen früheren Arbeitgeber einreichte und als Kläger vom Beklagten nun gerichtlich die Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung sowie ein Schmerzensgeld forderte.

Die Entscheidung: Widerruf nur mit plausibler Begründung

Den Bundesrichtern zufolge benötigte das beklagte Unternehmen nach § 22 KUG eine schriftliche Einwilligung für die Veröffentlichung des Videos, die sie vom Kläger erhalten hatte. Da diese Erklärung keinerlei Einschränkungen enthielt, ist sie auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gültig und erlischt nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes kann eine solche Einwilligung aktiv widerrufen werden. Dafür muss aber ein plausibler Grund angeführt werden. Da dies beim Kläger nicht der Fall war, kann dem Unternehmen die weitere Veröffentlichung nicht untersagt werden. Da die Richter auch keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts feststellen konnten, wiesen sie die Schmerzensgeldforderung des Arbeitnehmers ebenfalls ab (Urteil des BAG vom 19. Februar 2015, Az. 8 AZR 1011/13).

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