Dies ist Teil 2 von 4 der Serie Schwerbehinderte

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Schwerbehinderte zu beschäftigen. § 71 Abs. 1 SGB IX zieht die hierzu notwendige Grenze: Ab einer Betriebsgröße von durchschnittlich mindestens 20 Mitarbeitern müssen Sie mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen. Man spricht hier von der Beschäftigungspflichtquote.

Berechnung der Anzahl der Pflichtarbeitsplätze für Schwerbehinderte

§ 74 SGB IX unterstützt Sie dabei, die richtige Anzahl der Pflichtarbeitsplätze zu ermitteln. So ist grundsätzlich vom Jahresdurchschnitt auszugehen. Sie dürfen dabei Stellen, an denen Auszubildende, Rechts- oder Studienreferendare beschäftigt werden, außen vor lassen. Wenn sich ein Bruchteil von mehr als 0,5 ergibt, muss aufgerundet werden. Lediglich bei Betrieben mit weniger als 60 Mitarbeitern ist abzurunden (§ 74 Abs. 2 SGB IX).

Anrechnung von Schwerbehinderten

Jeder Schwerbehinderte, den Sie an einem angemessenen Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen beschäftigen, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet (§ 75 Abs. 1 SGB IX). Dasselbe gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, sofern sie nicht weniger als 18 Stunden pro Woche arbeiten. Liegt die Arbeitszeit darunter, kann der Arbeitsplatz ausnahmsweise angerechnet werden, wenn die Teilzeitarbeit wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist.

§ 76 Abs. 1 SGB IX sieht sogar die Möglichkeit vor, einen Schwerbehinderten auf bis zu drei Pflichtarbeitsplätze anzurechnen, sofern es bei ihm besondere Schwierigkeiten gibt. Wird ein Schwerbehinderter beruflich ausgebildet, kann ebenfalls die Anrechnung auf zwei Pflichtarbeitsplätze erfolgen (§ 76 Abs. 2 SGB IX).

Folgen bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflichtquote

Nicht in jedem Betrieb ist es möglich, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Liegt die Quote Ihrer beschäftigten Schwerbehinderten unterhalb der vorgegebenen 5 Prozent, so müssen Sie eine Ausgleichsabgabe entrichten, die durch § 77 SGB IX geregelt wird. Allerdings erkaufen Sie sich durch diese Abgabe nicht die Freiheit von der Pflicht zur Besetzung von Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Mitarbeitern.

Die Ausgleichsabgabe wird auf der Basis der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze und der Beschäftigungspflichtquote berechnet. Ermitteln Sie hierzu zunächst, wie viele Pflichtarbeitsplätze Sie eigentlich besetzen müssten und berechnen Sie dadurch die Quote in Bezug auf die gesamte Anzahl der Arbeitsplätze. Stellen Sie dann fest, wie viele unbesetzte Pflichtarbeitsplätze Sie zählen. Die Ausgleichsabgabe beträgt (§ 77 Abs. 2 SGB IX):

  • Beschäftigungsquote zwischen 3 und 5 Prozent = 115 Euro pro unbesetztem Arbeitsplatz
  • Beschäftigungsquote zwischen 2 und 3 Prozent = 200 Euro pro unbesetztem Arbeitsplatz
  • Beschäftigungsquote unter 2 Prozent = 290 Euro pro unbesetztem Arbeitsplatz

Unternehmen mit unter 40 Mitarbeitern zahlen 115 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Arbeitgeber mit weniger als 60 Mitarbeiter stellen sich auf 115 Euro ein, wenn sie nur einen Schwerbehinderten beschäftigen, und auf 200 Euro, wenn sie sich ihrer Pflicht ganz entziehen.

Abzuführen ist die Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt. Sie müssen Ihre Pflichtarbeitsplätze von sich aus melden und die Abgabe bis spätestens 31. März des Folgejahres bezahlen.

Lesen Sie im nächsten Teil dieser Serie, welche Formalien Sie bei einer Kündigung von Schwerbehinderten beachten sollten.