Dies ist Teil 4 von 4 der Serie Schwerbehinderte

Die Schwerbehindertenvertretung ist ein Vertretungsorgan, das neben dem Betriebsrat eigenständig besteht. Ihre Wahl ist nicht im Betriebsverfassungsgesetz geregelt, sondern im Neunten Sozialgesetzbuch.

Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Eine Schwerbehindertenvertretung kann immer dann gewählt werden, wenn in einem Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigt sind. Sie besteht aus einer Vertrauensperson und einem Stellvertreter (§ 94 Abs. 1 SGB IX). Auch in größeren Betrieben ist die Schwerbehindertenvertretung nicht umfangreicher. Allerdings müssen diese zwei Personen nicht zwingend aus den Reihen der Schwerbehinderten kommen – auch gesunde Arbeitnehmer dürfen als Vertreter gewählt werden. Gewählt wird dieses Organ ausschließlich durch die schwerbehinderten Arbeitnehmer im Betrieb sowie durch Gleichgestellte. (§ 94 Abs. 2 SGB IX).

Die Wahlen werden analog zur Betriebsratswahl alle vier Jahre durchgeführt, wobei sie im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November erledigt werden sollen (§ 94 Abs. 5 SGB IX).

Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung übernimmt vielfältige Aufgaben, z. B.

  • Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb
  • Vertretung ihrer Interessen im Betrieb
  • Beratung und Hilfe für Schwerbehinderte
  • Prüfung, ob die für schwerbehinderte Menschen geschaffenen Rechtsvorschriften eingehalten werden
  • Beantragung von (präventiven) Maßnahmen bei den zuständigen Stellen
  • Entgegennahme und Verfolgung von Anregungen und Beschwerden der Schwerbehinderten
  • Unterstützung bei Anträgen (z. B. auf Gleichstellung)

Die Schwerbehindertenvertretung hat außerdem folgende Rechte:

  • Hinzuziehung durch Schwerbehinderte bei der Einsicht in dere Personalakte
  • Teilnahme an Sitzungen von Betriebs- oder Personalrat und deren Ausschüsse
  • Anträge auf Aufnahme von Schwerbehinderte betreffenden Themen auf die nächste Sitzung
  • Anhörung bei Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern
  • einmal pro Jahr Recht auf die Einberufung einer Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb
  • Rederecht im Rahmen von Betriebs- und Personalversammlungen

Persönliche Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung genießt ähnliche Rechte wie der Betriebsrat. Auch sie darf in ihrer Tätigkeit weder behindert noch benachteiligt oder begünstigt werden. Zudem genießt sie denselben Kündigungs- und Versetzungsschutz. Außerdem muss sie jederzeit von ihrer eigentlichen Arbeit freigestellt werden, um ihren ehrenamtlichen Aufgaben nachkommen zu können (§ 96 SGB IX).