Im Zusammenhang mit Haftungsrisiken innerhalb eines Betriebs wird oft diskutiert, ob für Auszubildende die gleichen Regelungen gelten wie für andere Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hat nun festgelegt, dass es keine unterschiedliche Behandlung gibt und Auszubildende auch unabhängig von ihrem Alter mit den gleichen Schadenersatz- und Schmerzensgeldverpflichtungen belegt werden können wie ihre Kollegen im normalen Angestelltenverhältnis.

Der Fall: Fahrlässige Körperverletzung im Betrieb durch einen Auszubildenden

Während der Arbeit an einer Wuchtmaschine in einem Kfz-Handel kam es im Februar 2011 zu einem Unfall, in den zwei Auszubildende involviert waren. Der 19-jährige Auszubildende warf ohne einen entsprechenden Hinweis und ohne den oder die Kollegen sehen zu können, ein Wuchtgewicht hinter sich. Durch dieses 10 g schwere Gewicht wurde der hinter ihm stehende, andere 17-jährige Auszubildende am Auge, dem Augenlid und der Schläfe getroffen. Die Behandlung in einer Augenklinik, weitere folgende Untersuchungen und der Einsatz einer Kunstlinse sowie aus der Hornhautnarbe entstandene und verbleibende Beeinträchtigungen veranlassten den Geschädigten zu einer Klage auf Schmerzensgeld vor dem Landesarbeitsgericht.

Die Entscheidung: Auch ein Auszubildender muss Schmerzensgeld zahlen

Das Landesarbeitsgericht sah es zum einen als erwiesen an, dass es sich nicht um einen betrieblich bedingten Unfall handelte, auch wenn die Berufsgenossenschaft eine Rente in Höhe von 204,40 Euro zahlt. Zum anderen ist ein klares schuldhaftes Handeln des 19-jährigen Auszubildenden zu erkennen, der deshalb zu einem Schmerzensgeld von 25.000 Euro verklagt wurde.

Das Bundesarbeitsgericht gab im Rahmen der vom Beklagten eingereichten Revision dem Kläger Recht (Urteil vom 19. März 2015, Az. 8 AZR 67/14), weil die in den §§ 105, 106 SGB VII aufgeführten Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nicht gegeben seien. Auch die Höhe des Schmerzensgeldes empfand das Bundesarbeitsgericht als vollkommen gerechtfertigt. Demnach ist festzustellen, dass für das Gericht bei Haftungstatbeständen keinerlei Unterschiede zwischen Auszubildenden und Arbeitnehmern gemacht werden und das schuldhafte Handeln eines Auszubildenden auch unabhängig von seinem Alter zu einem Recht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld führt.

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