Vor allem Arbeitnehmerinnen stehen vielleicht irgendwann in ihrem Arbeitsleben vor der Frage, ab welchem Zeitpunkt eigentlich das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MuschG) greift. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich nun in einer kürzlich ergangenen Entscheidung zu dieser wichtigen Frage geäußert.

Der Fall: In-Vitro-Fertilisation einer Mitarbeiterin

Geklagt hatte eine als Versicherungsvertreterin beschäftigte Angestellte, deren Firmenzugehörigkeit seit 2012 ohne Beanstandung bestand. Im Januar des Jahres 2013 teilte sie der beklagten Firma mit, dass sie sich künstlich befruchten lassen wolle. Noch im selben Monat erfolgte ein Embryonentransfer. Am Ende des Monats Januar erhielt sie von ihrem Arbeitgeber die Kündigung. Eine behördliche Zustimmung hierzu hatte der Arbeitgeber nicht eingeholt und besetzte die Stelle mit einer anderen Person.

Anfang Februar 2013 stand die Schwangerschaft der Klägerin fest und sie informierte hierüber den Beklagten. Nachdem dieser die Kündigung aufrecht erhielt, reichte die Klägerin im Juni 2013 Klage beim Arbeitsgericht in Leipzig ein, welches die Klage zu Gunsten der Klägerin entschied. Hiergegen legte der Beklagte Berufung beim Sächsischen Landesarbeitsgericht ein, welches mit Urteil vom 07.03.2014 die Berufung zurückwies. Auch die Revision des Arbeitgebers vor dem BAG scheiterte.

Die Entscheidung: Kündigung während der Schwangerschaft ist diskriminierend

Wie bereits die beiden Vorinstanzen, hat auch das BAG entschieden, dass eine Schwangerschaft im Sinne des MuSchG im Fall der künstlichen Befruchtung mit dem Einsetzen der (befruchteten) Eizelle in den Körper der Frau beginnt.

Da eine künstliche Befruchtung nebst Schwangerschaft nur bei Frauen möglich ist, stellt die Kündigung der Arbeitnehmerin aus solchen Gründen eine direkte Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Das Urteil des BAG (26. März 2015, Az. 2 AZR 237/14), dem eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat zur Folge, dass die Arbeitnehmerin weiter beim Beklagten beschäftigt werden muss.

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