In einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig mussten sich die Richter mit der Frage beschäftigen, ob eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu zahlen ist, wenn eine Benachteiligung aufgrund der Körpergröße erfolgt.
Der Fall: 1,58 Meter genügen der Bundespolizei nicht
Klägerin ist eine Volljuristin, die sich bei der Bundespolizei beworben hatte. Sie wurde jedoch nicht zum Eignungsprüfungsverfahren zugelassen. Die Bundespolizei als Klagegegner hat vorgetragen, dass die Klägerin mit bloß 1,58 Metern zu klein sei und daher nicht berücksichtigt werden kann. Durch diese Entscheidung des potentiellen Arbeitgebers hat sich die Juristin benachteiligt gefühlt und daher auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geklagt.
Die Entscheidung: Prüfung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin benachteiligt worden sei und hat dieser daher eine Entschädigung zugesprochen (Urteil vom 26. März 2015, Az. 12 A 120/14). Im Rahmen der Prüfung einer potentiellen Diskriminierung hat das Verwaltungsgericht Schleswig geprüft, ob die Forderung nach einer bestimmten Körpergröße sachlich gerechtfertigt werden kann. Es gibt Fallkonstellationen, in denen aus objektiven Gründen eine gewisse Körpergröße erforderlich ist. Jedoch konnte das Gericht im vorliegenden Fall keine Gründe finden, die eine bestimmte Körpergröße erforderten.
Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass diese tatsächliche Frage nicht unumstritten ist und daher eine Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
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