In rund zwei Monaten wird es wieder soweit sein: Der vom Bund der Steuerzahler ins Leben gerufene „Steuerzahlergedenktag“ steht ins Haus. Im letzten Jahr war der Stichtag am 8. Juli 2014. Er bedeutet: Knapp über ein halbes Jahr arbeiteten die deutschen Steuerzahler umsonst, ehe sie in die „Gewinnzone“ kamen. Der Verdienst für das erste Halbjahr 2014 ging komplett an den Fiskus. Dabei handelt es sich natürlich nur um Durchschnittswerte – wie viel vom Bruttolohn tatsächlich übrig bleibt, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab. Einen schnellen Überblick verschafft man sich mit einem Gehaltsrechner.

Nutzen von Gehaltsrechnern
Sogenannte Nettolohnrechner werden häufig von Arbeitnehmern verwendet, um herauszufinden, wie hoch ihre individuelle Belastung durch Einkommensteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge ist. Aber auch als Arbeitgeber profitieren Sie von der Nutzung eines Gehaltsrechners. Er ersetzt zwar nicht den Detailgrad eines Abrechnungssystems – dazu ist das gesamte System der Lohnabrechnung zu komplex. Aber es kann Sie bei Gehaltsverhandlungen dahingehend unterstützen, dass Sie Bewerbern auf die Schnelle ausrechnen können, wie viel Netto der angebotene Bruttolohn im Endeffekt bedeutet.

Gehaltsrechner richtig nutzen
Damit ein Gehaltsrechner wenigstens annähernd exakte Daten berechnet, benötigen Sie eine Vielzahl von Informationen:

Information Beispiele/Werte Hintergrund
Bruttolohn pro Tag, Woche, Monat oder Jahr Er ist die Basis der Berechnung.
Geburtsjahr Sind Sie zu Beginn des betreffenden Jahres 64 Jahre alt, können Sie einen Altersentlastungsfreibetrag in Anspruch nehmen (2015: 24 Prozent bis max. 1.140 Euro).
Steuerklasse I, II, III, IV, V oder VI Entsprechend seines Familienstands wird jeder Arbeitnehmer einer Lohnsteuerklasse zugeordnet, die seine steuerliche Klassifizierung widerspiegelt (mehr zu den Steuerklassen).
Kinderfreibeträge z. B. 0,5 Kinderfreibeträge senken die Lohnsteuerlast. Es gibt halbe (0,5) und ganze (1) Kinderfreibeträge. In ersterem Fall teilen sich Mutter und Vater den Freibetrag eines Kindes.
Alter + Kinder Wer mindestens 23 Jahre alt ist und keine eigenen Kinder hat, zahlt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 Prozent zur Pflegeversicherung.
Zugehörigkeit zur Kirche Wird die Kirchenzugehörigkeit bejaht, kommt die Kirchensteuer zum Tragen.
Bundesland Das Bundesland ist einerseits maßgeblich für die Höhe der Kirchensteuer (8 bzw. 9 Prozent), andererseits aber auch für die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung.
Beitragspflicht in der Rentenversicherung Liegt keine Rentenversicherungspflicht vor, erfolgt die Besteuerung nach der Besonderen Tabelle statt nach der Allgemeinen Tabelle.
Beitrag zur Krankenversicherung 14,6% bzw. 14,0% (ermäßigt), privat 2015 beträgt der normale Beitragssatz 14,6 Prozent. Muss der ermäßigte Satz berechnet werden oder ist der Arbeitnehmer privat versichert, muss dies für die Berechnung angegeben werden.
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung z. B. 0,9% Die konkrete Höhe des Zusatzbeitrags hängt von der Krankenkasse ab, wird aber 2015 meist 0,9 Prozent betragen.
Einträge auf der Lohnsteuerkarte Zusätzlich müssen etwaige Einträge auf der Lohnsteuerkarte wie Jahres-Hinzurechnungsbeträge oder auch Jahres-Freibeträge aus der Lohnsteuerkarte berücksichtigt werden. Anzugeben sind außerdem Einmalbezüge.

Solange es nur um ungefähre Berechnungen geht, müssen nicht alle Detailangaben gemacht werden. Besonders wichtige Angaben sind der Bruttolohn, die Steuerklasse, Freibeträge sowie Angaben zur Kirchensteuerpflicht.