Das Elterngeld hält seit Jahresbeginn einige Neuerungen bereit, über die Unternehmen informiert sein sollten. Diese Änderungen wurden mit dem „Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ im Dezember 2014 beschlossen. Die Neuerungen sind nur für Kinder relevant, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder adoptiert werden.

Änderung der Regelungen zur Elternzeit

Die Elternzeit wird neu geregelt. Diese kann ab jetzt durch zwei Pausen unterbrochen werden und damit in drei einzelnen Zeiteinheiten in Anspruch genommen werden. Bisher waren nur zwei Zeiteinheiten möglich. Ein größerer Teil der Elternzeit (bis zu zwei Jahre) kann jetzt zwischen dem vierten und achten Lebensjahr des Kindes verteilt werden. Bisher war hier nur ein Jahr möglich. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist hierfür nicht erforderlich, dieser muss lediglich informiert werden. Auch verfällt der Anspruch auf diese Leistung nicht, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird. Die Fristen zur Beantragung der Elternzeit betragen jetzt zwischen sieben und dreizehn Wochen.

Änderung der Regelungen zum Kündigungsschutz

Arbeitnehmer in Elternzeit genießen Kündigungsschutz. Wie lange der Kündigungsschutz gilt, hängt dabei vom Zeitpunkt der Elternzeit ab. Liegt diese in den ersten drei Lebensjahren, beginnt der Kündigungsschutz höchstens acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. In anderen Fällen beginnt der Kündigungsschutz bis zum neunten Geburtstag des Kindes höchstens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.

Änderung der Regelungen zum Elterngeld Plus

Sind beide Elternteile in Teilzeit beschäftigt, kann das Elterngeld auch länger als 14 Monate gewährt werden. Eine Teilzeitbeschäftigung liegt bei durchschnittlich 25 bis 30 Arbeitsstunden pro Woche vor. Der Basiselterngeldbetrag ist dabei im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten halb so hoch, die Bezugsdauer für das Elterngeld verdoppelt sich hingegen. Ein Anspruch auf diese Regelung besteht maximal für 23 Monate, zusätzlich zu den vier Partnerschaftsmonaten.

Gültigkeit der Neuregelungen

Diese Änderungen gelten für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder adoptiert werden. Für alle Kinder, die bis zu diesem Datum geboren werden, finden noch die alten Regelungen Anwendung. Daraus resultiert, dass bis zum 30. Juni 2023 die alten und die neuen Regelungen zum Elterngeld Anwendung finden können.

Die neuen Regelungen bringen neue Herausforderungen für Unternehmen mit sich, die frühzeitig bedacht und gelöst werden sollten. Hierfür sollte der Zeitraum bis zum Beginn der Neuregelungen am 1. Juli 2015 genutzt werden.