Jeder Arbeitgeber ist an dem wirtschaftlichen Erfolg seines eigenen Unternehmens interessiert. Dafür benötigt er qualifizierte, arbeitswillige und arbeitsfähige Mitarbeiter. Deshalb wird vorausgesetzt, dass sie bei ihrer Bewerbung die notwendige schulische sowie berufliche Qualifikation mitbringen. Darüber hinaus wird ein Eigeninteresse an der kontinuierlichen Aus- und Weiterbildung während der Anstellung erwartet. Das kann zum Beispiel ein berufsbegleitendes Studium sein, um die Leistungsfähigkeit im Interesse des Arbeitgebers und zur Sicherung des Arbeitsplatzes zu verbessern. In der Praxis wird der Aufwand für solche Maßnahmen der Weiterbildung häufig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Während der Mitarbeiter seine Freizeit dafür aufwendet, übernimmt der Arbeitgeber die zu zahlenden Teilnahmegebühren. Allerdings setzt die geltende Rechtsprechung sehr enge Grenzen bei der steuerlichen Behandlung von Studiengebühren, die der Arbeitgeber erstattet oder bezahlt.

Kein eigenbetriebliches Interesse des neuen Arbeitgebers

Bei einem Arbeitgeberwechsel ist die Rechtssituation klar und eindeutig. Für die vom bisherigen Arbeitgeber bezahlten bzw. teilweise erstatteten Studiengebühren gibt es kein eigenes, überwiegend betriebliches Interesse des neuen Arbeitgebers. Ihm steht es zwar durchaus frei, die noch offenen Studiengebühren zu bezahlen. Für den Arbeitnehmer handelt es sich dabei jedoch um ein steuerpflichtiges Einkommen. Der Bruttoverdienst erhöht sich um den jeweiligen Betrag, was zu dementsprechend höheren Steuern und Abgaben führt.

Für den zukünftigen Arbeitgeber ist es eine steuerabzugsfähige Betriebsausgabe; das Nachsehen hat der Arbeitnehmer. Er ist Schuldner der Studiengebühren, die von ihm beglichen werden. Er legt seinem neuen Arbeitgeber die Originalrechnung nebst Zahlungsbeleg vor. Der erstattet, über die monatliche Entgeltabrechnung, den vollen Betrag in brutto, wohingegen beim Arbeitnehmer unter dem Strich nur der um die Steuerbelastung gekürzte Nettobetrag übrigbleibt.

Überwiegendes Interesse muss vorhanden sein

Zum Eigeninteresse des Arbeitgebers an seinem Unternehmen gehört es auch, dass er die bereits übernommenen Studiengebühren zurückverlangen können muss, wenn sich die arbeitsrechtliche Grundlage ändert. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch hin das Unternehmen verlässt. Dass bei einem berufsbegleitenden Studium, das beruflich veranlasst ist, ein direkter Bezug zwischen beidem bestehen muss, versteht sich von selbst. Mit dem Studium soll die Einsatzfähigkeit des studierenden Arbeitnehmers in dem betreffenden Unternehmen erhöht werden.

Bei dem neuen Arbeitgeber hingegen fehlt dieses nachweisbare Eigeninteresse. Er könnte bei dem Interessenten zum Zeitpunkt der Bewerbung voraussetzen, dass er die notwendigen Kenntnisse schon mitbringt. Oder aber die zwei Parteien schließen vor Arbeitsbeginn einen neuen Vertrag über die Kostenübernahme von Studiengebühren. Dieser kann jedoch nur für die Zukunft steuerbefreiend und nicht rückwirkend gelten.