In Ehen und Lebensgemeinschaften entscheiden sich viele Menschen für ein emeinschaftskonto. Damit haben sie zahlreiche Vorteile wie geringere Kontoführungsgebühren und einen geringeren Aufwand bei der Haushaltsführung. Ein paar Dinge sind bei der Eröffnung allerdings zu beachten, sonst drohen im Streitfall steuerliche und rechtliche Konsequenzen.

Was ist ein Gemeinschaftskonto eigentlich genau?
Von einem Gemeinschaftskonto spricht man, wenn es wenigstens zwei Inhaber gibt. Das müssen nicht nur Lebensgemeinschaften und Ehen sein. Auch bei eingetragenen Lebensgemeinschaften, Erbengemeinschaften oder Geschäftspartnerschaften kommt ein Gemeinschaftskonto infrage.
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Achtung! Besitzverhältnisse müssen untereinander geregelt sein.

Bei einem Gemeinschaftskonto ist es nicht so, dass jedem automatisch die Hälfte des Geldes gehört. Die Partner müssen untereinander abklären, wem welcher Anteil zusteht. Dabei spielt die Frage eine Rolle, für was für eine Art Gemeinschaftskonto man sich entschieden hat. Es gibt zwei Varianten, das Und-Konto und das Oder-Konto:

Und-Konto Oder-Konto
  • ein Ehegatte braucht bei jeder Transaktion das Einverständnisseines Partners
  • Vorteil:
    • jederzeit volle Kontrolle über alle Buchungen
    • ein Und-Konto kann nicht ohne Weiteres gepfändet werden
  • Nachteil: weniger flexibel
  • jeder Partner hat freien Zugang auf das Konto
  • jeder kann nach eigenem Bedarf ohne Rücksprache Geld abheben, Überweisungen tätig und Daueraufträge einrichten
  • nur bei Kreditaufnahmen und Kontokündigung ist das Einverständnis des Partners nötig
  • Vorteile: große Flexibilität
  • Nachteile: eingeschränkte gegenseitige Kontrollmöglichkeit

Hinweis: Bei der Auswahl eines Gemeinschaftskontos spielen darüber hinaus dieselben Faktoren wie bei der Auswahl eines Einzelkontos eine Rolle. Hierzu gehören:

  • Kontoführungsgebühren
  • Dispositionszinsen
  • Guthabenzinsen
  • Automatendichte
  • Filialdichte
  • Bonuszahlungen
  • Weitere praktische Hinweise zur Auswahl des richtigen Kontos finden Sie unter wallstreet-online.de. Hier geht es vor allem um Fragen nach den Leistungen der verschiedenen Banken und Kosten für Überweisungen und Daueraufträge.

    Wenn Sie sich einen Überblick über verschiedene Angebote und Ratgeber zum Thema verschaffen wollen, sehen Sie sich einfach mal bei gemeinschaftskonto.net um. Hier gibt es viele weiterführende Informationen und Preisvergleiche.

    Die steuerlichen Besonderheiten von Gemeinschaftskonten
    In den meisten Fällen werden Gemeinschaftskonten nur für den alltäglichen Zahlungsverkehr genutzt. Deshalb ist oft kein großes Guthaben darauf. Steuerliche Besonderheiten gibt es lediglich, wenn sich auf dem Gemeinschaftskonto größere Beträge befinden, die von der Bank verzinst und versteuert werden. Dabei gibt es folgende Abzüge:

      Jahresauswertung

    • Abgeltungssteuer (25 %)
    • Solidaritätszuschlag (5,5 %)
    • evtl. Kirchensteuer

    Tipp: Will man keine Abgeltungssteuer bezahlen, muss man einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag bei der Bank hinterlegen. Der Höchstbetrag liegt bei Alleinstehenden bei 801 Euro. Bei Verheirateten sind es 1.602 Euro.

    Darüber hinaus empfiehlt sich auch immer die Nutzung eines Gehaltsrechners, wie Sie ihn bei uns finden. So können Sie am Gehaltstag immer klar nachvollziehen, welche Nettobeträge wem zuzurechnen sind. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, durch einen Wechsel der Steuerklassen Geld zu sparen.

    Das ist bei einer Pfändung zu beachten
    Wie jedes andere Girokonto kann auch ein Gemeinschaftskonto auf einen Gerichtsbeschluss hin gepfändet werden. Das Problem dabei: ein Oder-Gemeinschaftskonto kann nicht in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden. Die Kontoinhaber haben also im Fall einer Pfändung nicht die Möglichkeit, über einen pfändungsfreien Grundbetrag zu verfügen. Das Geld ist weg.

    Achtung! Bei einem Oder-Gemeinschaftskonto haften alle Kontoinhaber gesamtschuldnerisch in voller Höhe.

    Wenn also ein Ehepartner seinen Verbindlichkeiten nicht nachgekommen ist, wird auch der andere zur Rechenschaft gezogen. Ein Und-Konto kann nicht so einfach gekündigt werden. Hier ist eine Pfändung nur dann möglich, wenn alle Inhaber Verbindlichkeiten nicht nachgekommen sind. Es gibt allerdings auch hier ein Problem.

    Der Schuldner kann keine Transaktionen mehr ausführen. Da beim Und-Konto nur gemeinsame Transaktionen zulässig sind, kann nun auch der andere kein Geld mehr abheben und überweisen. Weitere detaillierte Informationen zum Thema Pfändungsschutzkonto finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

    Bild Quelle: pixelio.de – Rainer Sturm und Thorben Wenger