Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. In welcher Höhe er bezahlt werden muss, sollte kürzlich das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
Tarifvertrag nicht immer anwendbar
Im besagten Fall berechnete der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt nach den Bestimmungen im geltenden Haus-Tarifvertrag. Nicht mit eingeschlossen wurden die in den vorhergehenden Wochen gezahlten Prämien. Dagegen klagte der Arbeitnehmer vor dem LAG, welches die Klage abwies und woraufhin es zu einer Berufung kam.
Gericht entschied zugunsten des Klägers
Das BAG dann verwies den Fall zunächst an das LAG zurück und hob dessen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 9 AZR 887/08 auf. Das Bundesurlaubsgesetz regele, dass für die Berechnung des Urlaubsentgelts das durchschnittliche Einkommen der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub zugrunde gelegt werden müsse. Dazu zählten auch Prämien. Der Arbeitnehmer müsse im Urlaub einen Lohn erhalten, den er auch bei normaler Weiterarbeit bekommen hätte.
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