In Stellenanzeigen weisen Personalabteilungen häufig darauf hin, dass das Unternehmen keine Kosten für das Vorstellungsgespräch erstattet, etwa mit den Worten: „Eine Übernahme der Kosten für das Vorstellungsgespräch erfolgt nicht“. Doch ist der Betrieb damit von der Pflicht zur Aufwandserstattung befreit? Welche rechtliche Grundlage gibt es dafür?

Das Recht auf Kostenerstattung

Arbeitnehmer, die sich auf eine Stelle bewerben, haben unter Umständen das Recht auf die Erstattung ihres Aufwandes. Das gilt jedoch nur dann, wenn das Unternehmen sie ausdrücklich zu einem persönlichen Gespräch einlädt. Blindbewerbungen zählen also nicht dazu. Die Verpflichtung zur Aufwandserstattung resultiert aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, hier aus den Paragraphen zur Auftragserteilung. Mit der Einladung zum Gespräch beauftragt das Unternehmen den Bewerber, sich vorzustellen. Gemäß § 670 BGB muss es die Kosten, die dem Auftragnehmer (also dem Stellenbewerber) dadurch entstehen, erstatten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bewerber die Stelle dann auch tatsächlich erhält oder antritt.

Umfang der Kostenerstattung

Künftige Arbeitgeber sind jedoch nicht verpflichtet, jeden Aufwand zu erstatten, den Bewerber geltend machen. Grundsätzlich besteht kein Recht auf Kostenerstattung bei einer Vorstellung ohne Termin. Außerdem müssen nur übliche Kosten übernommen werden. Welche das konkret sind, kommt sicher auch immer auf den Einzelfall an. Je spezieller die Stellenbeschreibung ist und je höher die Ansprüche an den künftigen Angestellten, desto höher ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Bewerber nicht nur aus dem direkten Einzugsgebiet des Firmensitzes kommen.

Erstattet werden

  • die Fahrtkosten in üblicher Höhe, also meist die Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 Euro bei der Anreise mit dem eigenen PKW oder die Gebühr für ein Bahnticket zweiter Klasse
  • Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwand, wenn eine An- und Abreise am gleichen Tag nicht zumutbar ist
  • in mehrtägigen Bewerberverfahren Kosten für Übernachtung und Verpflegung

Unternehmen können vom Bewerber Nachweise über die Kosten verlangen. Zu den Belegen gehören Tickets oder auch eine Kilometerabrechnung einschließlich einer Routenplanung.

Zu den Kosten für das Vorstellungsgespräche zählen also keinesfalls

  • der Aufwand für das Erstellen und Versenden der Bewerbungsunterlagen
  • die Kosten für angemessene Bekleidung
  • Flugkosten, Übernachtungen für mehrere Tage
  • die Kosten für die Vorstellung bei einem Headhunter

Kostenübernahme kann abgelehnt werden

Unternehmen können die Erstattung der Vorstellungskosten auf einen bestimmten Betrag begrenzen oder sogar im vornherein ausschließen. Die Ablehnung der Kostenübernahme muss jedoch vor dem Termin eindeutig ausgesprochen werden, zum Beispiel gleich bei der Stellenausschreibung oder auch im Einladungsschreiben an den Bewerber. Der Hinweis darauf könnte lauten: „Für die Anreise von Ihrem Wohnort zu unserem Vorstellungsgespräch übernehmen wir die Kosten bis zu dem Betrag, der bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln der zweiten Klasse entstehen würde. Weitere Kosten wie Hotel oder Verpflegung werden nicht erstattet.“ Stellensuchende, die sich bei einem Arbeitgeber außerhalb ihres Wohnortes vorstellen möchten, sollten ruhig vorher nachfragen, ob der Aufwand erstattet wird, der ihnen entsteht. Das kann heute leicht per E-Mail erledigt werden.

Alternative für Arbeitnehmer

Arbeitslose Stellensuchende sollten sich an das zuständige Jobcenter wenden, wenn das Unternehmen die Kostenübernahme für das Vorstellungsgespräch ablehnt. Auch das sollte aber vor dem Termin erfolgen. Selbst getragene Kosten für Bewerbungen gehören außerdem zu den Werbungskosten der Arbeitnehmer, sie können in der jährlichen Steuererklärung angeben werden.