Eine Krankenschwester wurde nach 23 beanstandungsfreien Dienstjahren von ihrer Arbeitgeberin fristlos gekündigt, weil sie acht belegte Brötchenhälften widerrechtlich entwendet hatte. Zu Unrecht, wie die in diesem Fall ergangene Gerichtsentscheidung ergab. Laut Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg (Urteil vom 10. Juli 2015, Az. 27 Ca 87/15) ist die ausgesprochene fristlose Kündigung nämlich unverhältnismäßig. Stattdessen hätte die Arbeitgeberin eine Abmahnung als gelinderes Mittel erteilen müssen.

Der Fall: Ein Brötchen gegessen

Die betroffene Krankenschwester stand seit dem Jahr 1991 in einem Dienstverhältnis mit ihrer Arbeitgeberin und war aus rechtlicher Sicht ordentlich unkündbar, ehe sich im Januar 2015 folgender Vorfall ereignete: In einer Frühschicht ging die Arbeitnehmerin in den Aufenthaltsraum für externe Mitarbeiter und entnahm dem dortigen Kühlschrank acht belegte Brothälften, welche für externe Rettungssanitäter vorgesehen waren. Sie brachte die Brötchen in ihren eigenen Pausenraum, wo sie von ihren Kollegen konsumiert wurden. Die Krankenschwester selbst aß zumindest eine Brothälfte.

Im Rahmen der Anhörung zu diesem Vorfall befragt, gestand sie die unrechtmäßige Entwendung ein. Ihr Vorgehen begründete sie damit, dass ihre mitgebrachte Mahlzeit aus dem Kühlschrank gestohlen worden sei. Die Arbeitgeberin reagierte mit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung, hilfsweise unter Berücksichtigung einer sozialen Auslauffrist. Die gekündigte Krankenschwester setzte sich mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich zur Wehr.

Die Entscheidung: Pflichtverletzung ja, fristlose Kündigung nein

In den Entscheidungsgründen betonte das zuständige Arbeitsgericht Hamburg, dass rechtswidrige Handlungen, welche sich gegen das Eigentum des Arbeitgebers richten, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. Dies gelte auch dann, wenn nur geringwertige Sachen betroffen seien oder wenn nur ein geringer oder gar kein Schaden ausgelöst worden sei. Das Gericht wertete die besagte Entwendung der Brothälften durch die Krankenschwester als schwerwiegende Pflichtverletzung.

Allerdings sei in jedem Einzelfall vor Aussprechen der außerordentlichen Kündigung zunächst die Abmahnung als gelinderes Mittel zu prüfen. Der Arbeitgeber müsse analysieren, ob die Erteilung einer Abmahnung ausreichend sei, um das erschütterte Vertrauen wieder aufzubauen. In diesem Zusammenhang sei zu würdigen, ob der Arbeitnehmer heimlich oder offen agiert habe. Ebenso müsse berücksichtigt werden, inwieweit er hinsichtlich seiner Vertragsverletzung Unrechtsbewusstsein und Reue zeige.

Im vorliegenden Fall hätte die Verhältnismäßigkeitsprüfung laut Gerichtsurteil zugunsten der Abmahnung ausgehen müssen, zumal die Krankenschwester nur in einem sehr geringen Maße aus Eigennutz gehandelt habe. Zudem wurde in den Entscheidungsgründen auf das langjährige Dienstverhältnis verwiesen, welches in 23 Jahren ohne jegliche Beanstandungen vertragsgemäß erfüllt worden sei.