Das Landesarbeitsgericht München hatte unter dem Aktenzeichen 11 Sa 460/08 über das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte zu entscheiden.

Illoyalität wurde vorgeworfen

Im besagten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der für 1,5 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Er forderte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einsicht in seine Personalakte, da ihm Illoyalität vorgeworfen wurde. Die Forderung begründete er damit, dass er prüfen müsse, welche Vermerke in der Personalakte stünden, um gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten zu können. Der Arbeitgeber verwehrte ihm die Einsicht, woraufhin es zur Klage kam.

Das Gericht sah keinen Handlungsbedarf

Das Gericht entschied allerdings zugunsten des Arbeitgebers. Die Begründung hierfür: Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei eine Einsicht in die Personalakte nur dann begründet, wenn die hier notierten Vermerke sich auf ein Arbeitszeugnis auswirken würden. Dieses hatte der Arbeitnehmer bereits erhalten und war mit dessen Inhalt einverstanden.

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