Die aktuellen Reformvorhaben zur zeitlichen Regulierung der Leiharbeit sind umstritten. Aus dem EU-Recht ergeben sich Zweifel ob der Notwendigkeit einer gesetzlich normierten Höchstüberlassungsdauer.

Aktuelle Rechtslage: Zeitarbeit als „vorübergehende“ Beschäftigung

Gegenwärtig sieht die deutsche Rechtslage keine Begrenzung der Überlassungsdauer von Leiharbeitnehmern vor. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) spricht von einer „vorübergehenden“ Beschäftigung, um einen dauerhaften Einsatz von Zeitarbeitern zu vergleichsweise schlechteren Rahmenbedingungen zu unterbinden. Über die Definition des Terminus „vorübergehend“ schweigt das Gesetz.

Die Unbestimmtheit dieses Begriffes und und die fehlenden Sanktionsmechanismen im Falle einer unbefristeten Beschäftigung waren Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das angerufene Bundesarbeitsgericht (BAG) sah es nicht als seine Aufgabe, diese begriffliche Problematik zu lösen. Es forderte stattdessen den Gesetzgeber auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (Urteil des BAG vom 10. Dezember 2013, 9 AZR 51/13).

EU-Recht: Höchstüberlassungsdauer ist nicht verpflichtend

Aus Sicht des EU-Rechts ist die gesetzliche Verankerung einer Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeiter nicht erforderlich. Die einschlägige Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/EG) begründet für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung zeitlich zu beschränken. Diese Rechtsansicht vertrat die EU-Kommission im Rahmen der Vorprüfung eines Vertragsverletzungsverfahrens, welches gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengt wurde. Von den Schutzbestimmungen der Richtlinie seien auch jene Zeitarbeitnehmer erfasst, welche einem Unternehmen langfristig überlassen werden. Das Fehlen einer gesetzlichen Obergrenze in den deutschen Rechtsbestimmungen verletzt nicht das EU-Recht.

Deutsche Reformpläne: Höchstzulassungsdauer von 18 Monaten

Dennoch hält die deutsche Gesetzgebung an ihrem Vorhaben fest, die Zeitarbeit zeitlich zu begrenzen. Im Koalitionsvertrag wurde eine Obergrenze von 18 Monaten festgeschrieben, um den unbestimmten Gesetzesbegriff der „vorübergehenden“ Beschäftigung zu präzisieren. Diese Bestrebungen zur Festsetzung einer Höchstüberlassungsdauer sollen im Herbst in einem Gesetzesentwurf umgesetzt werden.

Die Bundesministerin Andrea Nahles signalisiert ihre Bereitschaft, im Rahmen der Leiharbeit Ausnahmen von der vorgesehenen Maximaldauer zu ermöglichen. Zielgruppe der geplanten Ausnahmeregelungen sind Unternehmen, in denen ein Tarifvertrag gilt. Demnach sollen die Tarifvertragsparteien der jeweiligen Branche abweichende Vereinbarungen mit längeren Einsatzzeiträumen im Tarifvertrag treffen können. Ebenso soll es möglich sein, auf Basis solcher Tarifverträge spezifische Lösungen in Form von Betriebsvereinbarungen festzulegen. Dabei sind die berechtigten Interessen der Stammbelegschaft zu berücksichtigen. Für tarifgebundene Unternehmen wäre es damit realisierbar, Zeitarbeitnehmer länger als 18 Monate zu beschäftigen.

Darüber hinaus sieht die Reform vor, dass Leiharbeitnehmer spätestens nach neunmonatiger Beschäftigungsdauer das gleiche Entgelt erhalten wie Mitarbeiter der Stammbelegschaft („Equal pay“). Bei Werkverträgen sollen Arbeitgeber zukünftig verpflichtet sein, den Betriebsrat zu unterrichten. Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertreter sind zum Missfallen der Gewerkschaften hingegen nicht angedacht.

Deutsche Zeitarbeit in Zahlen

In Deutschland gilt die Zeitarbeit wegen ihrer Flexibilität als wichtiger Wettbewerbsfaktor für die Wirtschaft. Sie ermöglicht es Unternehmen, ihren auftretenden Personalbedarf kurzfristig zu decken. Die geplante Höchstüberlassungsdauer wird in der Unternehmenspraxis eher kritisch gesehen, weil sie diese Flexibilität einschränken würde.

Die Zeitarbeitsbranche erweist sich als wichtiger Bereich des Arbeitsmarktes. Mit Stichtag 31. Dezember 2014 waren laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit 823.834 Zeitarbeitnehmer registriert.

Für einen beträchtlichen Anteil an Arbeitssuchenden führt der Weg aus der Arbeitslosigkeit über die Leiharbeit. Statistisch gesehen waren 53 Prozent der im zweiten Halbjahr 2014 neu eingestellten Zeitarbeitnehmer vorher ohne Beschäftigung. Weitere 11 Prozent sind noch nie einer Beschäftigung nachgegangen, bevor sie ihre Arbeitsstelle als Leiharbeiter angetreten haben.

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