Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte in einem Fall der Kündigung eines langfristigen Mitarbeiters zu entscheiden.

Fehlende Kenntnisse waren das Aus

Im besagten Fall ging es um eine Autowerkstatt, in der ein Arbeitnehmer seit mehr als 40 Jahren beschäftigt war. Allerdings hatte dieser keinen Führerschein und konnte somit keine Testfahrten durchführen. Aufgrund einer Lese- und Rechtschreibschwäche konnte er ebenfalls nicht am Computer eingesetzt werden. Als die Umsätze zurück gingen, kündigte die Werkstatt dem Mitarbeiter mit der Begründung, er sei nicht voll einsatzfähig. Dieser klagte daraufhin.

Arbeitgeber kann nicht bestraft werden

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein urteilte unter dem Aktenzeichen 3 Sa 153/09, dass der Arbeitgeber nicht dafür bestraft werden dürfe, wenn ein Mitarbeiter nicht voll einsatzfähig sei. Daher sei auch kein Kündigungsschutz aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit oder des hohen Alters möglich.

Weitere Informationen zum Kündigungsschutz bei langer Betriebszugehörigkeit gibt es unter Blog.Beck.de, Gratisrecht oder bei Rechtsanwalt Feldafing.