Wenn ein Arbeitnehmer seine Schulden nicht begleicht, hat der Gläubiger die Möglichkeit, den Lohn des Schuldners zu pfänden. Nach der gerichtlichen Beantragung einer Lohnpfändung ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Gerichtsvollzieher stellt diesen Beschluss nicht nur dem Schuldner, sondern auch dessen Arbeitgeber zu.

Verpflichtungen des Arbeitgebers

Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zufolge ist es dem Arbeitgeber verboten, den gepfändeten Forderungsbetrag an den Arbeitnehmer auszuzahlen, sofern der Lohn die Pfändungsfreigrenze übersteigt. Wenn sich die Lohnforderung als nicht pfändbar erweist, ist der Arbeitgeber hingegen verpflichtet, weiterhin den gesamten Lohn an seinen Mitarbeiter zu überweisen. Mit der Zustellung des Beschlusses gehen für den Arbeitgeber Verpflichtungen einher:

  • Auskunftserteilung
  • Berechnung des Pfändungsbetrages
  • Überweisung an den Gläubiger

Erteilung von Auskünften

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Anfrage im Zuge der Drittschuldnererklärung folgende Auskünfte zu erteilen:

  • ob ein Lohnanspruch besteht
  • ob etwaige Ansprüche anderer Personen auf die Lohnforderung vorliegen (inklusive Mitteilung, um welche Ansprüche es sich handelt)
  • ob bereits Lohnpfändungen anderer Gläubiger erhoben wurden (samt Bekanntgabe der Ansprüche)

Widrigenfalls trifft den Arbeitgeber eine Schadenersatzpflicht wegen fehlender, unvollständiger oder falscher Auskunft gegenüber dem Gläubiger.

Ermittlung des Pfändungsbetrages

Die Gerichte führen die Pfändungsfreigrenzen nicht an. Sie beschränken sich vielmehr darauf, auf die geltende amtliche Pfändungstabelle des § 850 c ZPO zu verweisen. Es liegt somit in der Verantwortung des Arbeitgebers, den pfändbaren Betrag anhand der Tabelle selbst zu ermitteln. Der pfändbare Betrag ergibt sich aus der Höhe des Nettoeinkommens, den Pfändungsfreigrenzen und bestehenden Unterhaltspflichten.

1. Nettoeinkommen

Zunächst hat der Arbeitgeber das Nettoeinkommen zu ermitteln. In das Arbeitseinkommen sind auch Naturalleistungen wie die private Verwendung eines Dienstwagens einzurechnen. Als unpfändbare Vermögensbestandsteile sind hingegen vom Bruttolohn abzuziehen:

  • vermögenswirksame Leistungen
  • Arbeitnehmersparzulage
  • betriebliche Altersvorsorge
  • Hälfte der Überstundenentschädigung
  • Urlaubsgeld
  • Aufwandsentschädigungen

Der Arbeitgeber errechnet den Nettolohn, indem er vom Bruttolohn die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zum Abzug bringt.

2. Pfändungsfreigrenzen und Unterhaltspflichten

Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre angepasst. Mit Wirkung ab 1. Juli 2015 erfolgte die letzte Anpassung. Bis zum Grundfreibetrag in Höhe von 1.073,88 Euro ist das Einkommen unpfändbar. Aus der Tabelle sind die pfändbaren Beträge abgestuft entsprechend dem Nettoeinkommen ablesbar.

Neben der Höhe der allgemeinen Pfändungsfreigrenzen ist zusätzlich zu prüfen, ob der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber seinem Ehepartner oder Kindern hat. In diesem Fall erhöht sich der pfändungsfreie Betrag um 404,16 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person und jeweils 225,17 Euro für die zweite bis fünfte Person.

3. Sonderfall: Unterhaltsgläubiger

Wenn die Gläubigeransprüche aus nicht erfüllten Unterhaltsverpflichtungen resultieren, gelten diese Pfändungsfreigrenzen nicht. In diesem Fall fixiert das Gericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den Maximalbetrag, welcher dem Arbeitnehmer bleiben darf.

Überweisung des Pfändungsbetrages

Ergibt sich ein zu pfändender Betrag, ist der Arbeitgeber verpflichtet, denselben unter Berücksichtigung der Lohnpfändung an den Gläubiger zu überweisen. Zahlt er stattdessen den gesamten Lohn an den Mitarbeiter aus, bleibt die Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger weiterhin bestehen. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber müsste in diesem Fall den pfändbaren Betrag zusätzlich an den Gläubiger überweisen. Der pfändungsfreie Betrag ist weiterhin an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Liegen Lohnpfändungen mehrerer Gläubiger vor, hat der Arbeitgeber die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in der zeitlichen Abfolge ihrer Zustellung abzuhandeln.