So mancher Arbeitnehmer nutzt seinen Urlaub, um sich einer Schönheitsoperation zu unterziehen. Als beliebte Erinnerungsstücke an die Ferien gelten zudem Piercings und Tätowierungen. Leider treten manchmal Komplikationen oder gesundheitliche Nebenwirkungen auf, die im Anschluss an den Urlaub kostspielige Folgebehandlungen nach sich ziehen.

Leistungsbeschränkung bei medizinisch nicht indizierten Behandlungen

Die Leistungspflicht der Krankenkassen beinhaltet auch medizinische Behandlungen nach einem Urlaubsaufenthalt, sofern sie aus medizinischer Sicht notwendig sind. Wenn es sich um die Folgekosten einer medizinisch nicht notwendigen Maßnahme handelt, greift hingegen die Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden. Demnach sieht der Gesetzgeber eine Beteiligung des versicherten Arbeitnehmers an den Folgekosten vor. Es ist irrelevant, ob der Versicherte die Behandlung im Inland oder im Ausland durchführen ließ. Als medizinisch nicht indizierte Maßnahmen im Sinne des § 52 SGB V gelten ästhetische Operationen, Tätowierungen und Piercings.

In diesen Fällen setzt sich der Versicherte aus freien Stücken einem Risiko aus. Wenn diese Behandlungen daher eine Erkrankung des Versicherten verursachen, hat sich derselbe im Sinne seiner Eigenverantwortung an den Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu beteiligen. Krankenkassen können das Krankengeld teilweise kürzen oder zur Gänze streichen bzw. auch nachträglich zurückfordern. Die Leistungsbeschränkung greift jedoch lediglich bei den drei genannten Behandlungen. Eine Ausdehnung auf weitere Fälle ist nicht vorgesehen. Als klassische Beispiele gelten Entzündungen, welche durch das Stechen von Piercings und Tätowierungen hervorgerufen wurden.

Kostenbeteiligung und Versicherungsschutz bei Selbstverschulden

Die generelle Absicherung des Versicherten durch die Krankenkasse bleibt von dieser Leistungsbeschränkung unberührt. Das Gesetz spricht von einer Kostenbeteiligung in angemessener Höhe. Eine pauschale Summe scheidet aus. Vielmehr haben die Krankenkassen die Kostenbeteiligung nach ihrem Ermessen einzelfallbezogen festzusetzen. Als Beurteilungskriterien dienen:

  • betragsmäßige Höhe der Aufwendungen
  • finanzielle Situation des Versicherten
  • Unterhaltspflichten des Versicherten

Eine Kostenbeteiligung in Höhe von bis zu 50 Prozent liegt im vertretbaren Rahmen. Die Krankenkassen müssen das Selbstverschulden des Versicherten beweisen, um die Kostenbeteiligung und die Kürzung oder Rückforderung des Krankengeldes gegenüber dem Versicherten geltend machen zu können. Bei Schönheitsoperationen ist dieser Nachweis ebenso wie bei Piercings und Tätowierungen leichter zu erbringen als beispielsweise bei Unfällen infolge gefährlicher Sportaktivitäten.

Tatsächlich beanspruchen Krankenkassen die Kostenbeteiligung des Versicherten nur in seltenen Fällen. Auslandsversicherungen schließen hingegen sowohl geplante Behandlungen als auch jene Erkrankungen, welche mit medizinisch nicht erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang stehen, aus ihrem Leistungsumfang aus. Sie decken lediglich die Behandlungskosten für akut auftretende Krankheitsfälle ab.

Erkrankung im Urlaub: Rechte und Pflichten

Wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt, muss er seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit umgehend melden und dieselbe durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Er hat Sie unverzüglich, das heißt an jenem Tag, an dem die Erkrankung eingetreten ist, über Eintritt und voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit auf schnellstmöglichem Weg zu unterrichten und ihm die Adresse seines Aufenthaltsortes bekanntzugeben. Bei einem Auslandsaufenthalt sind daher Telefonanruf, E-Mail oder Fax einem Brief vorzuziehen. Die Meldepflicht besteht auch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung im Urlaub ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen.

Auf die Genesung ausgerichtetes Verhalten

Der Arbeitnehmer hat sein Verhalten auf seine baldige Genesung hin auszurichten und auf alle Aktivitäten zu verzichten, die den Genesungsprozess gefährden oder verzögern könnten. Er ist nicht dazu berechtigt, den Urlaub nach seiner Genesung eigenmächtig zu verlängern.

Entgeltfortzahlung und Urlaubsanspruch

Den Arbeitgeber trifft die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung, sofern den Arbeitnehmer kein Selbstverschulden trifft und er seinen Meldepflichten nachgekommen ist. Gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz darf der Arbeitgeber die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesene Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub anrechnen. Als Arbeitgeber müssen Sie Ihrem Arbeitnehmer für die Krankheitstage im Urlaub neuerlich Urlaubstage gewähren.

Keine Entgeltfortzahlung bei Selbstverschulden

Bei Selbstverschulden hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wenn die Erkrankung aus einer im Urlaub durchgeführten medizinisch nicht indizierten Behandlung resultiert, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern.