Die relevanten Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 gemäß der Gehalts- und Lohnentwicklung im Jahr 2014 angepasst. Der entsprechende Referenzentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales liegt bereits zur Beschlussfassung vor.
Wie jedes Jahr erfolgt die Anpassung basierend auf klaren, rechtlichen Grundsätzen per Verordnung. Als Basis gilt die Einkommensentwicklung, welche anhand der Veränderung der Löhne und Gehälter (Brutto) je Arbeitnehmer zu errechnen ist. Die Einkommenszuwachsrate lag im Jahr 2014 auf deutscher Bundesebene bei 2,66 Prozent. Während die alten Bundesländer einen Zuwachs von 2,54 Prozent verzeichneten, war die Rate in den neuen Bundesländern mit 3,39 Prozent höher. Dementsprechend sind folgende Rechengrößen anzupassen.
Veränderte Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die für eine Vielzahl an Sozialversicherungswerten bedeutsame Bezugsgrenze erhöht sich auf 34.860 Euro jährlich. Dies entspricht einem Monatsbetrag von 2.905 Euro. Diese beiden Werte haben in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bundesweite Wirksamkeit.
Die Bezugsgröße Ost ist mit einem Jahresbetrag von 30.240 Euro zu beziffern. Der dazu gehörige Betrag pro Monat liegt bei 2.520 Euro.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | West | Ost |
monatlich | 2.905 Euro | 2.520 Euro |
jährlich | 34.860 Euro | 30.240 Euro |
Bundeseinheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
Die Jahresarbeitsentgeltsgrenze gilt als einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf bundesweiter Ebene. Im Jahr 2016 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 56.250 Euro. Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt für 2016 eine bundeseinheitliche Anpassung auf 50.850 Euro jährlich beziehungsweise 4.237,50 Euro monatlich. Die Jahresarbeitsentgeltsgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze kommen auch in der Pflegeversicherung zur Anwendung.
Kranken- und Pflegeversicherung | Monat | Jahr |
Versicherungspflichtgrenze | 4.687,50 Euro | 56.250 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze | 4.237,50 Euro | 50.850 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
In der allgemeinen Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze für 2016 auf 6.200 Euro pro Monat anzupassen, was einem Jahreswert von 74.400 Euro entspricht. Die entsprechende Beitragsbemessungsgrenze Ost entspricht im Jahr 2016 einem Monatsbetrag von 5.400 Euro beziehungsweise einem Jahresbetrag von 64.800 Euro. In der Arbeitslosenversicherung gelten dieselben Werte.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich im Jahr 2016 auf 7.650 Euro monatlich beziehungsweise 91.800 Euro jährlich. In der Region Ost beträgt der Monatswert 6.650 Euro, der Jahreswert 79.800 Euro.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung liegt bei 36.267 Euro pro Jahr.
Beitragsbemessungsgrenze | West | Ost | ||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
allgemeine Rentenversicherung | 6.200 Euro | 74.400 Euro | 5.400 Euro | 64.800 Euro |
knappschaftliche
Rentenversicherung |
7.650 Euro | 91.800 Euro | 6.650 Euro | 79.800 Euro |
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