Bei einem Arbeitgeberdarlehen handelt es sich um ein Darlehen, das der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewährt. Wenn eine vertragliche Vereinbarung über die Darlehenskonditionen vorliegt, ist die Übergabe der Darlehenssumme an den Mitarbeiter nicht als Zufluss von Arbeitslohn zu werten. In diesem Fall liegt ein echtes Darlehen vor. Folgende Zahlungen sind hingegen nicht als Arbeitgeberdarlehen zu werten:

  • Reisekostenvorschüsse
  • Vorschüsse auf Auslagenersatz
  • Gehaltsvorschüsse und Lohnabschlagszahlungen (wenn lediglich die vereinbarten Zahlungsbedingungen abweichen und ihnen kein Darlehensvertrag zugrunde liegt)

Das Arbeitgeberdarlehen (auch Mitarbeiterdarlehen) stellt ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter dar. Häufig binden Unternehmen die Darlehensvergabe an einen bestimmten Zweck wie eine Fortbildung oder die Finanzierung des Eigenheims.

Vorteile des Arbeitgeberdarlehens

Der Vorteil eines Arbeitgeberdarlehens besteht darin, dass dieses Darlehensverhältnis in der Regel im Gegensatz zu einer herkömmlichen Kreditbeziehung auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis aufbaut. Aus Sicht des Arbeitgebers stellt das Arbeitgeberdarlehen ein geeignetes Mittel dar, um den Arbeitnehmer längerfristig an das Unternehmen zu binden und dessen Motivation zu erhöhen. Das Ausfallrisiko ist als vergleichsweise gering einzustufen, weil der Arbeitgeber über eine partielle Sicherheit in Gestalt des Arbeitslohns verfügt.

Die Rückzahlung kann mit dem Arbeitslohn verrechnet werden, solange der Darlehensnehmer als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt ist. Beim Lohnabzug sind jedoch die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen einzuhalten. Im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung erspart sich der Arbeitgeber bei einem Arbeitgeberdarlehen Sozialversicherungsbeiträge.

Nachteile des Arbeitgeberdarlehens

Die Zinserträge aus dem Darlehen hat der Arbeitgeber als Betriebseinnahmen zu versteuern. Trotz des vergleichsweise geringen Ausfallrisikos bleibt ein Restrisiko bestehen, welches dann zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer langfristig arbeitsunfähig wird. Probleme können sich auch ergeben, falls der Mitarbeiter vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidet.

Was muss vertraglich vereinbart werden?

Bei einem Arbeitgeberdarlehen finden die Regelungen des Darlehensvertrages nach §§ 488 ff BGB Anwendung. Ebenso wie bei einem herkömmlichen Darlehen sind folgende Punkte vertraglich zu regeln:

  • Darlehenshöhe
  • Zinsen
  • Darlehenslaufzeit
  • Rückzahlungsbedingungen
  • Kündigung

Wenn einer dieser wesentlichen Bestandteile eines Darlehens fehlt, liegt kein echtes Darlehen vor. Bei Arbeitgeberdarlehen ist stets zu überprüfen, ob die Darlehenskonditionen angemessen und marktkonform ausfallen. Widrigenfalls liegt eine Einnahme vor, welche der Arbeitnehmer zu versteuern hat. Echte Darlehen mit üblichen Marktkonditionen lösen hingegen keine Lohnsteuerpflicht aus. Neben den allgemeinen Hauptvertragspunkten findet sich bei zweckgebundenen Darlehen zusätzlich ein Passus über den Verwendungszweck.

Mehr über die genauen Regelungen im Darlehensvertrag lesen Sie im nächsten Artikel.