Wann immer Verbindlichkeiten im Raum stehen, Zahlungsaufforderungen unbeachtet oder schlicht liegen bleiben, dann droht die Zwangsvollstreckung. Diese kann sich sowohl gegen Privat- als auch gegen Geschäftspersonen richten. Auch als Unternehmer kann man verschiedentlich davon betroffen sein. Sei es indirekt, wenn der Lohnanspruch eines Mitarbeiters/Arbeitnehmers zum Gegenstand einer Pfändung wird oder direkt, wenn man selbst als Unternehmen betroffen ist.

Zwangsvollstreckungen allenthalben
Die Schuldensituation in Deutschland ist nicht nur auf volkswirtschaftlicher Ebene eine Realität. Immer mehr Privatpersonen sind in Deutschland überschuldet – Tendenz steigend. Stand jetzt: 6,7 Millionen Bürgerinnen und Bürger sind verschuldet! Die Hälfte davon so schwer, dass eine Rückzahlung und wirtschaftliche Besserung ihrer Situation kaum bis gar nicht zu erwarten ist. Entsprechend geschäftig gestaltet sich der Arbeitsalltag von Gerichtsvollziehern und Inkassounternehmen. Bleiben Mahnungen sowie angedrohte Konsequenzen erfolglos, dann schreiten sie zur Tat. Es kommt zur Zwangsvollstreckung in Form von Pfändungen.

Gepfändet werden können Wertgegenstände, so sie nicht rechtlichen Einschränkungen unterliegen. Beispielsweise darf Arbeitsgerät, das beruflich benötigt wird, nicht gepfändet werden. Auch bei Medien bestehen klare Einschränkungen. Überdies ist die Pfändung in Form von Sachwerten für die meisten Eintreiber mit zusätzlichem Aufwand und diversen Unsicherheiten verbunden. Folglich liegt das Hauptaugenmerk auf pfändbaren Geldmitteln. Dabei kann es sich um Bargeld, Bankguthaben oder um den pfändbaren Anteil von Gehalts- bzw. Lohnansprüchen handeln.

In diesem Worst-Case-Szenario kann es unter Umständen notwendig werden, ein neues Konto zu eröffnen. Doch da kommt das nächste Problem zum Tragen: die Herabstufung der Bonität. Einen Ausweg bietet das Konto ohne Schufa. Idealerweise als P-Konto (Pfändungsschutzkonto) beantragt, kann man darauf wieder Zahlungen entgegennehmen, ohne dass man von der Hand im Mund leben muss. Dies ist vor allem insofern ratsam, da es einen standardmäßigen Pfändungsschutz bei Girokonten seit 2012 nicht mehr gibt. Dazu braucht es ein P-Konto.

scissors-893152_1920Wenn einer der Arbeitnehmer betroffen ist

Gemessen an dem hohen Verbreitungsgrad privater Verschuldung ist es durchaus denkbar, dass man sich als Arbeitgeber mit der Verschuldung eines Arbeitnehmers auseinandersetzen muss. Und zwar immer dann, wenn Gehalts- bzw. Lohnansprüche gepfändet werden. Es schneit ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: Pfüb) ins Haus. Sobald dieser dem Arbeitgeber vorliegt – dieser also Kenntnis von diesem Anspruch hat und ihn als rechtmäßig anerkennt – wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Ihm obliegt es dann, den pfändbaren Anteil des Gehalts an den Gläubiger bzw. an die in dessen Namen vollstreckende Einrichtung zu überweisen. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab.

  • Nicht pfändbare Anteile des Bruttolohns beinhalten:
    • Aufwandsentschädigungen
    • vermögenswirksame Leistungen
    • 50% der Überstundenvergütung
  • Die pfändbaren Anteile des Nettolohns ergeben sich wie folgt:
    • anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden vom pfändbaren Bruttolohn abgezogen
    • wie hoch der pfändbare Anteil des Nettolohns danach ist, hängt von den Unterhaltskosten des betroffenen Mitarbeiters ab. Als Ermessensgrundlage ist dabei die amtliche Pfändungstabelle einzubeziehen.

Sofern dem Arbeitgeber der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt und er keine validen Anfechtungsgründe für dessen Rechtmäßigkeit geltend macht, muss er seinen Verpflichtungen als Drittschuldner nachkommen und den als pfändbar evaluierten Anteil des Gehalts an den Gläubiger zahlen. Zahlt er dennoch das gesamt Gehalt weiter an den betroffenen Arbeitnehmer, erlöschen dadurch die Ansprüche an ihn nicht und er muss immer noch den pfändbaren Betrag an den Gläubiger zahlen. Dadurch kann eine finanzielle Mehrbelastung für den Arbeitgeber entstehen. Dies kann er nur dann anfechten, wenn er nachweisen kann, dass er von der Pfändung keine Kenntnis hatte.

Es gilt, sich zügig mit dem betroffenen Mitarbeiter zusammenzusetzen, um die Angelegenheit im Sinne aller Beteiligten zu bewältigen. Dabei ist natürlich zu beachten, dass dies für den Mitarbeiter eine überaus peinliche Situation sein kann. Es ist also Fingerspitzengefühl gefragt.

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Wenn man selbst betroffen ist

Auch als Geschäftsperson ist man vor wirtschaftlichen Engpässen nicht gefeit. Gerade wenn man einen kleineren Betrieb führt, das eigene Geschäft noch in den Kinderschuhen steckt oder man sich möglicherweise auf freiberuflicher Basis betätigt, kann es passieren, dass man sich verhebt. So gilt die gescheiterte Selbstständigkeit als einer der häufigeren Gründe für Verschuldung (übertroffen lediglich von Scheidungen und Arbeitslosigkeit). Wenn die Kontopfändung des Geschäftskontos droht oder gar schon erfolgt ist, kann dies alles nur noch schlimmer machen. Der Verlust wirtschaftlicher Handlungsfähigkeit, da man nur noch eingeschränkt oder schlimmstenfalls gar nicht mehr über sein Konto verfügt, kann ein Geschäft gänzlich zum Erliegen bringen. Vor allem wenn mehrere Gläubiger die Hand aufhalten.

 

Quellen

Bild 1: pixabay.com © klimkin (CC0 Public Domain), Bild 2: pixabay.com © stevepg (CC0 Public Domain)