Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Mitarbeiter aufgrund fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache gekündigt werden durfte.

Sprachkurse wurden nicht angenommen

Der betreffende spanische Arbeitnehmer war seit 1978 im Unternehmen angestellt, im Jahr 2001 unterschrieb er eine Stellenbeschreibung, in deren Anforderungsprofil es hieß, er müsse die deutsche Sprache beherrschen. Auf Kosten des Arbeitgebers absolvierte der Arbeitnehmer 2003 einen Sprachkurs, weitere empfohlene Kurse nahm er nicht in Anspruch. Der Arbeitgeber legte ihm dies mehrfach nahe, zuletzt im Jahr 2006. Hierbei erfolgte der Hinweis auf eine drohende Kündigung, wenn die Sprachkurse nicht absolviert würden. Nachdem der Arbeitnehmer auch hierauf nicht reagierte kündigte der Arbeitgeber 2007 mit Genehmigung des Betriebsrats.

Kenntnisse der deutschen Sprache sind keine Diskriminierung

Der Arbeitnehmer klagte, nachdem das LAG die Klage zugelassen hatte, wies das BAG diese ab (Az: 764/08). Begründet wurde die Klageabweisung, dass das Voraussetzen von Kenntnissen der deutschen Schriftsprache keine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft darstellte. Zudem habe der Arbeitgeber ausreichend Möglichkeiten zum Erlernen der Sprache gegeben.

Mehr Informationen zu Kündigungsgründen wegen Sprachbarrieren gibt es bei der Online Anwaltskanzlei und bei Bastis Seite.