Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, so hat dieser ab einer gewissen Größe der Belegschaft das Recht darauf, ein oder mehrere Mitglieder vollständig von der Arbeit befreien zu lassen. Solche freigestellten Betriebsratsmitglieder können sich voll und ganz ihrer Betriebsratsarbeit widmen und müssen ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen.

Anzahl der freigestellten Betriebsräte

Wie viele Betriebsräte in der Praxis freigestellt werden können, regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 38. Diese Anzahl ist entsprechend der Arbeitnehmerzahl des Betriebs gestaffelt:

 Anzahl der Arbeitnehmer  Anzahl der freigestellten Betriebsräte
 < 200  0
200 – 500  1
501 – 900  2
901 – 1.500  3
1.501 – 2.000  4
2.001 – 3.000  5
3.001 – 4.000  6
4.001 – 5.000  7
5.001 – 6.000  8
6.001 – 7.000  9
7.001 – 8.000  10
8.001 – 9.000  11
9.001 – 10.000  12
> 10.000 pro angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres freigestelltes Betriebsratsmitglied

 

Zu berücksichtigen sind dabei diese Arbeitnehmergruppen:
– Arbeiter und Angestellte
– Teilzeitbeschäftigte nach Köpfen, nicht anteilig entsprechend der Arbeitszeit
– Auszubildende, unabhängig von ihrem Alter oder ihrer Wahlberechtigung

Leiharbeitnehmer werden bisher bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Dies könnte sich allerdings zukünftig durchaus ändern, nachdem das BAG in neueren Urteilen zu anderen Paragraphen des Betriebsverfassungsgesetzes bereits die Leiharbeitnehmer in die Berechnung der Arbeitnehmerzahl einbezogen hat.

Wer über die Freistellung bestimmt

Zuständig für die Wahl der freizustellenden Mitglieder ist alleine der Betriebsrat, der diese in einer geheimen Wahl wählt. Ist der Arbeitgeber mit der Freistellung eines Arbeitnehmers nicht einverstanden, kann er die Einigungsstelle anrufen. Diese kann die Wahlentscheidung aufheben, wenn die Freistellung sachlich nicht gerechtfertigt ist, und wählt alternative Betriebsräte aus, die stattdessen freigestellt werden müssen.

Teilfreistellungen als Option

Möchte ein Betriebsrat dem Unternehmen weiterhin als Arbeitskraft zur Verfügung stehen, kann er auch zum Teil freigestellt werden. Alternativ zur Freistellung eines Betriebsratsmitglieds können auch zwei andere Vollzeitarbeitnehmer zur Hälfte ihrer Arbeitszeit oder zwei Teilzeitarbeitnehmer freigestellt werden. Auch eine Mischform dieser zwei Varianten ist möglich.

Weitere Freistellungen möglich

Damit sind die möglichen Freistellungen allerdings nicht zwingend voll ausgeschöpft, denn der Arbeitgeber spricht in § 38 Abs. 1 BetrVG davon, wie viele Betriebsräte „mindestens“ freizustellen sind. Zusätzliche Freistellungen sind beispielsweise dann möglich, wenn die Betriebsstruktur oder ein Dreischicht-Betrieb dies notwendig macht oder im Betriebsrat ein dauerhaft erhöhter Arbeitsanfall vorliegt. In der Praxis kann sich dies allerdings schwierig gestalten. Spricht sich der Arbeitgeber gegen die zusätzliche Freistellung aus, so muss der Betriebsrat das Arbeitsgericht anrufen und hier darlegen, wodurch diese gerechtfertigt und erforderlich sein soll.

Schutz von Tätigkeit und Entgelt

Der freigestellte Betriebsrat genießt einen weitreichenden Schutz seiner Tätigkeit und seines Entgelts. Er muss so gestellt werden, als würde er seiner eigentlichen Arbeit nachgehen. Dies betrifft auch das Arbeitsentgelt: Es muss inklusive aller Zulagen so gezahlt werden wie bei vergleichbaren Kollegen. Auch nach der Amtszeit wirkt dieser Schutz für ein Jahr weiter, bei mindestens drei Amtszeiten als freigestellter Betriebsrat sogar für zwei Jahre. Dieselben Schutzfristen gelten für die Erlangung einer betriebsüblichen Entwicklung nach Ende der Freistellung. Dies betrifft beispielsweise inner- und außerbetriebliche Berufsbildungsmaßnahmen.

Mehr Informationen finden Sie im aktuellen Betriebsverfassungsgesetz BetrVG.