Bis vor das Bundesarbeitsgericht ging ein Fall, in dem es um die vorzeitige Beendigung der Elternzeit aufgrund eines zweiten Kindes ging.

Elternzeit wegen weiterer Geburt vorzeitig beendet

Die Beschäftigte hatte seit 1999 für ihren Arbeitgeber gearbeitet. Im Jahr 2004 brachte sie eine Tochter zur Welt und wollte nach der Geburt die Elternzeit vom 03.09.2004 bis zum 03.07.2007 in Anspruch nehmen. 2006 brachte die Arbeitnehmerin jedoch einen Sohn zur Welt und wollte aufgrund der zweiten Geburt eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit für das erste Kind durchsetzen, was sie dem Arbeitgeber schriftlich mitteilte. Weiterhin beantragte sie die Elternzeit vom 19.09.2006 bis zum 22.09.2009. Die verbliebene Elternzeit sollte somit an die zweite Elternzeit angehängt werden, wogegen der Arbeitgeber widersprach.

Gericht bestätigt die Möglichkeit des Anhängens von Elternzeit

Nachdem der Arbeitgeber der zweiten Elternzeitbeantragung nicht zustimmen wollte, da die Kenntnisse der Beschäftigten sich verflüchtigten, landete der Fall vor Gericht. Unter dem Aktenzeichen 9 AZR 391/08 erging am 21.04.2009 das Urteil des Bundesarbeitsgericht, dass verbleibende Elternzeit noch bis zum achten Lebensjahr des Kindes befürwortet werde. Der Arbeitgeber kann nur aus dringenden, betrieblichen Gründen seine Zustimmung verweigern.

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