Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es um die Missachtung der Anzeigepflicht bei Krankheit ging.

Anzeigepflicht ist wichtig

Grundsätzlich gilt nach § 5 Abs. 1 S. 1 EZFG, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, eine bestehende Arbeitsverhinderung aufgrund von Krankheit unverzüglich anzuzeigen und mittels ärztlichem Attest nachzuweisen. So ging es auch im aktuellen Fall um diese Anzeigepflicht, bei der der Arbeitnehmer den Arbeitgeber weder mündlich über das Fortbestehen der Krankheit informierte, noch eine Krankschreibung einreichte. Der Arbeitgeber mahnte mehrfach aufgrund des Fehlverhaltens ab, bis es zur fristlosen Kündigung kam.

Arbeitnehmer zog vor Gericht

Der Arbeitnehmer beharrte jedoch auf einer ordentlichen Kündigung. Das LAG Köln entschied mit Urteil vom 09.02.2009 (Az: 5 Sa 926/08) unter Berufung vorangegangener Urteile des BAG, zugunsten des Arbeitgebers. Es sei in dessen Interesse, über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zeitnah informiert zu werden, zumindest mündlich. Erfolgt die Information nicht und helfen auch keine Abmahnungen, liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor.

Weitere Infos zur Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit finden Sie bei Biallo, Steins Blog und der Anwaltskanzlei online.