Für die Gebäudereinigungsbranche war die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns nichts Neues – bereits seit Juli 2007 gibt es hier einen branchenbezogenen Mindestlohn, den alle gewerblichen Arbeitnehmer beanspruchen können, die in der Gebäudereinigung tätig sind.

Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

In der Branche gilt der „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 30. Oktober 2015“. Bereits seit den 1970er Jahren werden die Tarifverträge in dieser Branche durch den Tarifausschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt. Der Antrag auf die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des aktuellen Tarifvertrags wurde am 28. Dezember 2015 eingereicht und am 30. Dezember 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Gestaffelte, neue Mindestlöhne ab dem 1. März 2016

Der neue Tarifvertrag sieht eine zeitlich und räumlich gestaffelte Erhöhung der Mindestlöhne vor:

Lohngruppe Ost West
Ab 1. März 2016 1 8,70 Euro 9,80 Euro
6 11,10 Euro 12,98 Euro
Ab 1. Januar 2017 1 9,05 Euro 10,00 Euro
6 11,53 Euro 13,25 Euro

Bis zum Stichtag gelten noch die alten Mindestlöhne aus dem Jahr 2015 weiter, die in Lohngruppe 1 8,50 Euro (Ost) bzw. 10,63 Euro (West) sowie in Lohngruppe 6 9,55 Euro (Ost) bzw. 12,65 Euro (West) vorsahen.

Beispiel: Ein gewerblicher Gebäudereiniger arbeitet bei gebaeudereinigung-muenchen-bayern.de in der Unterhaltsreinigung und ist bei Münchener Firmen eingesetzt. Ab März 2016 muss er einen Mindestlohn von 9,80 Euro erhalten. Ab Januar 2017 steigt der Lohn auf 10 Euro pro Stunde.

Die Lohngruppen 1 und 6

Für Gebäudereiniger relevant sind die zwei Lohngruppen 1 und 6. Sie unterscheiden sich bezüglich der zu erledigenden Aufgaben:

Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
·      Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten

·      Reinigung von maschinellen Einrichtungen

·      Beseitigung von Produktionsrückständen

·      Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen

·      Winterdienst

·      Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten

·      Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen und Außenbeleuchtungsanlage

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in der Gebäudereinigung beschäftigt sind, unabhängig von ihrer Wochenstundenzahl. Konkret können ihn auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitmitarbeiter und Midijobber (Arbeitsverhältnisse in der Gleitzone) in Anspruch nehmen. Sogar Leiharbeitnehmer, die in diesem Bereich beschäftigt werden, fallen unter die Regelung.

Unternehmer können den branchenspezifischen Mindestlohn nicht umgehen, indem sie ihren Hauptsitz ins Ausland verlagern – entscheidend ist ausschließlich der Arbeitsort der Mitarbeiter.

Mindestlohn auch in Privathaushalten?

Werden Reinigungskräfte in Privathaushalten beschäftigt, so könnte dies prinzipiell auch den Mindestlohn bedeuten. Dazu müssten allerdings beide Parteien tarifgebunden sein, was in der Praxis eher unwahrscheinlich ist. Allerdings gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro für Privathaushalte. Da private Arbeitgeber von der Pflicht, die Arbeitszeiten aufzuzeichnen, befreit sind, ist diese Regelung in der Praxis deutlich aufgeweicht.