Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste sich mit der Frage beschäftigen, ob der eigenmächtige Urlaubsantritt zur fristlosen Kündigung führen kann.

Nicht genehmigter Urlaub

Im besagten Fall reichte der Arbeitnehmer Urlaub ein. Der Arbeitgeber lehnte den Urlaubsantrag ab, da dringende betriebliche Erfordernisse vorlagen, die der Urlaubsgewährung im Wege standen. Später trat der Arbeitnehmer seinen beantragten und ausdrücklich nicht genehmigten Urlaub aber dennoch an. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.

Vertrauensverhältnis gestört

Das LAG Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 01.06.2006 (Az. 4 Sa 172/06), dass der eigenmächtige Antritt des Urlaubs seitens des Arbeitnehmers eine Pflichtverletzung darstelle. Zudem entstehe ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung. Der Arbeitgeber ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, da das Vertrauensverhältnis durch die Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers massiv gestört wurde.

Mehr zum Thema lesen Sie beim Anwalt Kiel, bei RA Feldafing und bei der Lohn-Praxis.