Ein Arbeitgeber ist berechtigt, einem Sicherheitsmitarbeiter fristlos zu kündigen, wenn derselbe einen besonders zu sichernden Kontrollbereich ohne Grund für eine längere Zeitspanne verlässt.

Der Fall: Sicherheitsmitarbeiter lässt seinen Kontrollbereich unbewacht zurück

Ein Mann war als Sicherheitsmitarbeiter eines Wach- und Sicherheitsunternehmens dafür zuständig, den Ausgangsbereich der Staatlichen Münzprägeanstalt Berlin (SMB) zu überwachen. Als Sicherheitsmechanismus fungiert ein Drehkreuz, welches die Mitarbeiter des Produktionsbereiches passieren müssen. Wenn der installierte Zufallsgenerator das Drehkreuz versperrt, hat das Wachpersonal eine Personenkontrolle des betreffenden Mitarbeiters durchzuführen.

Der Sicherheitsmitarbeiter deaktivierte in einer Spätschicht den Zufallsgenerator und ließ den Kontrollbereich für längere Zeit unbewacht zurück, sodass die Produktionsmitarbeiter denselben unkontrolliert passieren konnten. In weiterer Folge verbuchte die Münzprägeanstalt eine Entwendung von Gold im Wert von 74.000 Euro. Der Arbeitgeber sprach dem Sicherheitsmitarbeiter aufgrund dieses Vorfalls die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund aus.

Die Entscheidung: Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt

Entgegen der Erstentscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin erachtete das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Kündigung als rechtmäßig, zumal eine besonders schwerwiegende Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten des Sicherheitsmitarbeiters vorliege. Der Kläger habe entgegen seiner Arbeitsanweisung seinen Kontrollbereich für einen längeren Zeitraum verlassen, ohne einen anderen Sicherheitsmitarbeiter zu verständigen.

Dieses Fehlverhalten sei als Verletzung des Sicherungsinteresses der SMB an einer zuverlässigen Ausgangskontrolle zu sehen und als massiver Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten zu werten, sodass eine vorherige Abmahnung zu Recht unterbleiben konnte (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 9. September 2015, 17 Sa 810/15).