Mit Lohn- bzw. Gehaltsnebenkosten sind alle die Kosten gemeint, die Arbeitgebern zusätzlich zur reinen Arbeitsvergütung der einzelnen Mitarbeiter anfallen. Dazu zählen vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, aber auch weitere Aufwendungen, die entweder tariflich vorgesehen sind oder aber die Unternehmen aus freiem Willen leisten, um die Zufriedenheit der Arbeitnehmer und somit deren Leistungsfähigkeit zu steigern.

Die gesetzlichen Sozialversicherungen

Die Arbeitgeber-Abgaben an die Sozialversicherungen stellen den Hauptanteil der Lohnnebenkosten, auch Personalzusatzkosten genannt, dar. Sie umfassen die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflege-, zur Arbeitslosen- und zur Unfallversicherung und sind pflichtgemäß an die entsprechenden Institutionen bzw. Organisationen zu zahlen. Die Unfallversicherung zahlt im Gegensatz zu den anderen gängigen Sozialabgaben lediglich der Arbeitgeber. Der Beitragssatz orientiert sich vor allem an die Branche des Unternehmens. Die Träger dieser gesetzlichen Versicherung sind die Berufsgenossenschaften, die finanziell einspringen, wenn sich Unfälle und Verletzungen während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg ereignen. Weitere gesetzliche Lohnnebenkosten für Angestellte entstehen auch aus der Lohnfortzahlung

  • im Krankheitsfall
  • während des gesetzlichen (Sonder-)Urlaubs
  • während gesetzlicher Feiertage

Eine individuelle Vereinbarung beim Abschluss des Arbeitsvertrags über etwaige Sonderregelungen sind in Bezug auf die gesetzlichen Lohnnebenkosten ausgeschlossen. Die Bundesregierung legt jedes Jahr die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge neu fest. Diese variiert von daher des Öfteren. Die nachstehende Tabelle listet die aktuellen Beitragssätze zur Sozialversicherung auf.

Tabelle

Die Werte beziehen sich auf das Bruttogehalt des entsprechenden Mitarbeiters.Die sozialversicherungspflichtigen Beiträge sind genau festgelegt und somit ein genau zu ermittelnder Teil der Personalkosten.

Quelle: http://www.lohn-info.de/sozialversicherungsbeitraege2016.htm

Trotz der Veränderlichkeit der sozialen Beiträge sind diese Lohnnebenkosten sowohl für die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse, Kinderfreibeträge und gegebenenfalls der Kirchensteuer des einzelnen Mitarbeiters exakt kalkulierbar. Ein anschauliches Beispiel zur Entrichtung der von diesen Faktoren abhängigen Lohnnebenkosten findet sich unter unternehmerlexikon.de:

Rechenbeispiel


Die Beitragsbemessungsgrenze

Eine weitere gesetzliche Bestimmung sind die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen. Sie signalisieren, bis zu welchem Bruttogehalt Arbeitgeber sozialversicherungsrechtliche Lohnnebenkosten abführen müssen, und diese hängen von der einzelnen Versicherung ab. Darüber hinausgehendes Einkommen ist von Sozialabgaben befreit. Die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen liegen in den ostdeutschen Bundesländern wegen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklung knapp unterhalb der Sätze in den westdeutschen Bundesländern. Für beide Landesteile können kurz- oder auch längerfristig auch einheitliche Sätze gelten. Dies ist momentan bei der Krankenversicherung der Fall, wie das unten stehende Diagramm zeigt.

Grafik

Lohnnebenkosten für Minijobber

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen auf 400- bzw. seit 2013 auf 450-Euro-Basis, die ebenfalls für den Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig sind. Er zahlt in ihrem Fall im Allgemeinen pauschal 30,99 Prozent. Dieser Satz setzt sich zusammen aus:

  • 15 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung
  • 13 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung
  • 2 Prozent Steuer
  • 0,99 Prozent Umlagen

Bei einem Bruttoverdienst von 450 Euro fallen also 67,50 Euro für die Rentenversicherung, 58,50 Euro für die Krankenversicherung, neun Euro Steuern und etwa 4,45 Euro für Umlagen an. Die gesamten Arbeitskosten belaufen sich somit auf 589,45 Euro. Der Beitrag des Arbeitgebers für die Krankenversicherung des Angestellten entfällt, wenn dieser privat krankenversichert ist.

Weitere tarifliche und freiwillige Lohnnebenkosten

Im Gegensatz zu den insgesamt genau berechenbaren Sozialbeiträgen sind tarifliche oder insbesondere innerbetriebliche Zusatzkosten oder Vereinbarungen, die vom Tarif und der Branche abhängig sein können, schwieriger zu planen. Der Grund hierfür ist, dass diese Aufwendungen in vielfältiger Weise und unregelmäßiger anfallen als die gesetzlichen Beiträge. Mit diesen „Wohltaten“ sind freiwillige Zusatzleistungen seitens des Arbeitgebers gemeint.

Mehrere Beispiele für freiwillige unternehmerische „Wohltaten“ (Benefits):

  • Fahrtgeld für den täglichen Arbeitsweg
  • Jobticket (für öffentliche Verkehrsmittel im
    Verkehrsverbund)
  • Prämien und ähnliche Sondervergütungen
  • diverse Maßnahmen zur Fortbildung
  • uvm.