Wer eine Krankheit „ankündigt“, kann seinen Job verlieren, auch wenn er ein Attest vorweisen kann. Dies musste ein Produktionshelfer am eigenen Leib erfahren, als sein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Hamm behandelt wurde.

Der Fall: Krank statt Urlaub

Der Produktionshelfer hatte im Juni 2014 bei seinem Arbeitgeber vergeblich Urlaub beantragt. Weil sich der Chef weigerte, erklärte er diesem, dass er nun zum Arzt gehe. Wie angekündigt, legte der Angestellte seinem Arbeitgeber schließlich eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber jedoch ging nun von einer vorgetäuschten Krankheit aus und kündigte dem Angestellten fristlos.

Hiergegen richtete sich die Klage des Angestellten, die vom Arbeitsgericht Dortmund bereits abgewiesen wurde. Auch die Berufung des Produktionshelfers vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatte keinen Erfolg.

Das Urteil: Angekündigte Krankheit ist Kündigungsgrund

Das LAG Hamm bestätigte das Urteil der Vorinstanz unter Zurückweisung der Berufung. Die Ankündigung einer zukünftigen Krankheit sei für den Arbeitgeber nicht hinnehmbar. Das gelte selbst dann, wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit tatsächlich erkrankt sein sollte. Allein die Ankündigung rechtfertige eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Es sei zwar richtig, dass eine angekündigte Krankschreibung dann nicht vorzuwerfen sei, wenn davon auszugehen war, dass der Angestellte am Tage des begehrten Urlaubs tatsächlich krank ist. Hierzu sei aber erforderlich, dass der Angestellte vorträgt, welche Krankheiten und Krankheitssymptome zum Zeitpunkt der Ankündigung schon vorgelegen haben und warum davon auszugehen sei, dass der Arbeitnehmer am Tag der begehrten Arbeitsfreistellung arbeitsunfähig sei. Diese Anforderungen seien hier nicht erfüllt worden.

Dem ärztlichen Attest komme kein Beweiswert zu, weil der Arzt keine körperliche Untersuchung vorgenommen und keinen Befund erhoben habe. Er habe daher den Gesundheitszustand des Angestellten gar nicht erfassen können. Daher sei es wahrscheinlich, dass der Produktionshelfer die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe (Urteil des LAG Hamm vom 14. August 2015, Az. 10 Sa 156/15).