Erhält ein Bewerber aufgrund seiner Schwerbehinderung eine Absage vom Arbeitgeber, so kann sich daraus ein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ergeben. Darauf können sich Bewerber allerdings nicht stützen, wenn die Absage unabhängig von der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt ist.

Der Fall: Versteckte Angabe der Schwerbehinderung

Im Januar 2014 bewarb sich ein Bewerber über das Internet-Karriereportal eines Arbeitgebers auf eine Position im kaufmännischen Bereich. Seine Bewerbung enthielt zwar einen ausführlichen Lebenslauf und Zeugnisse. Ein Anschreiben ließ sie jedoch vermissen. Hinzu kommt, dass der Bewerber seine bestehende Schwerbehinderung nicht etwa offen kommunizierte, sondern diese auf der letzten Seite seines zehnseitigen Lebenslaufs nebenbei erwähnte, ohne sie besonders hervorzuheben.

Der Arbeitgeber hingegen lehnte pauschal alle Bewerber ab, die auf die Übermittlung eines Anschreibens verzichtet hatten, da es ihnen an Ernsthaftigkeit mangelte – darunter auch die Bewerbung des Schwerbehinderten. Dieser sah darin eine Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung. Deshalb reichte er Klage beim Arbeitsgericht ein, um die Zahlung einer Entschädigung zu erreichen.

Das Urteil: Keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

Bereits das Arbeitsgericht Mainz lehnte den Antrag des Schwerbehinderten ab. Diese Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht Mainz in der Berufungsverhandlung. Die Richter waren der Auffassung, dass eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung gemäß § 15 Abs. 2 AG nicht vorgelegen habe. Den vom Bewerber hergestellten Zusammenhang zwischen seiner Behinderung und der Absage konnten die Richter nicht erkennen, da alle Bewerber ohne Anschreiben eine Absage erhalten hatten.

Der Bewerber stützte seine Argumentation außerdem auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. September 2008 (Az. 9 AZR 791/07), wonach ein Entschädigungsanspruch selbst dann entstünde, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung übersehe, sofern sie im Anschreiben erwähnt wird. Im vorliegenden Fall hatte aber genau dieses Anschreiben gefehlt. Die Schwerbehinderung wurde an einer unauffälligen Stelle und nicht hervorgehoben eingestreut. Das Landesarbeitsgericht ging deshalb davon aus, dass es sich dabei nicht um eine ordnungsgemäße Information handelte. Der Arbeitgeber musste daher nicht unbedingt etwas von der Schwerbehinderung erfahren habe. Die Berufung des Klägers wurde deshalb abgelehnt (Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz, Urteil vom 20. August 2015, Az. 2 Sa 27/15).