Die Arbeit in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen ist in vielen Unternehmen unverzichtbar. Bei der Abrechnung müssen Arbeitgeber allerdings die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachten.

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Mitarbeiter grundsätzlich nicht arbeiten. Dies gilt für den Zeitraum von 0.00 bis 24.00 Uhr. Bei vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten von Montag bis Freitag darf der Arbeitnehmer sonntags nicht tätig werden.

Ausnahmen gelten für:

  • regelmäßige Schichtarbeit: Wenn der Betrieb 24 Stunden lang pausiert, darf die Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden früher enden oder beginnen.
  • Kraftfahrer: Die Sonn- und Feiertagsruhe darf um zwei Stunden vorverlegt werden.
  • Arbeiten, die nicht werktags erledigt werden können: So ist es z. B. in Krankenhäusern erlaubt, auch sonn- und feiertags zu arbeiten.
  • Bäckereien: Beschäftigte dürfen sonn- und feiertags bis zu drei Stunden arbeiten.
  • Rettungsarbeiten im Notfall: z. B. bei einer Hochwasserbedrohung im Betrieb
  • Ausnahmefälle: Aufsichtsbehörden können diese genehmigen, z. B. wenn ohne die Sonn- oder Feiertagsarbeit Arbeitsplätze wegfallen würden.

Ausgleich für die Sonn- und Feiertagsarbeit

Einem Mitarbeiter stehen mindestens 15 freie Sonntage im Jahr zu. Für bestimmte Branchen, z. B. Gaststätten oder Krankenhäuser, erlaubt der Gesetzgeber weniger freie Sonntage. Muss ein Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten, so muss ihm der Arbeitgeber im Gegenzug einen Ersatzruhetag gewähren. Eine Bezahlung erhält er für diesen freien Tag nicht. Der Ersatzruhetag kann ein Tag sein, an dem der Mitarbeiter sowieso frei hat. Er muss aber auf einem Werktag in den nächsten zwei Wochen liegen, für Arbeit an einem Feiertag während der Woche in den nächsten acht Wochen.

Zuschlag bei Tarifvertrag

Im Gegensatz zum Arbeitszeitgesetz sehen viele Tarifverträge für die Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag zum Gehalt vor. Gemeint sind die gesetzlichen Feiertage, ohne Ostersonntag und Pfingstsonntag. Eine Ausnahme bildet Brandenburg, wo der Ostersonntag ein gesetzlicher Feiertag ist.

Wann man von Nachtarbeit spricht

Nachtarbeit liegt dann vor, wenn die Arbeit eines Mitarbeiters zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr länger als zwei Stunden dauert. Dies gilt nicht für Tätigkeiten bis Mitternacht oder Arbeiten ab 4.00 Uhr. In Bäckereien reicht der Zeitrahmen von 22.00 bis 5.00 Uhr. Die Nachtarbeit sollte höchstens acht Stunden umfassen und darf ausnahmsweise auf zehn Stunden verlängert werden. Innerhalb eines Kalendermonats oder binnen vier Wochen darf sie pro Werktag höchstens acht Stunden betragen.

Besondere Rechte von Nachtarbeitnehmern

Ein Mitarbeiter gilt als Nachtarbeitnehmer, wenn er in Wechselschicht oder mindestens an 48 Tagen im Kalenderjahr nachts arbeitet. Ihm steht zu Tätigkeitsbeginn und in bestimmten Zeitabständen eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu. Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz hat er, wenn er entweder gesundheitlich unter der Nachtarbeit leidet oder ein Kind unter zwölf Jahren bzw. einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen versorgt.

Finanzieller Ausgleich für Nachtarbeit

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Nachtarbeit bezahlte freie Tage oder einen Gehaltszuschlag anzubieten. Im Fall eines Lieferfahrers entschied das Gericht, dass das Extra bei 25 Prozent liegen sollte. Geringer darf der Zuschlag nur ausfallen, wenn beispielsweise ein hoher Anteil von Bereitschaftsdienst vorliegt.

Lohnsteuer- und sozialabgabenfreie Zuschläge?

Bei Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entfallen unter bestimmten Voraussetzungen Lohnsteuer und Sozialabgaben. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuschlag die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:

  • 25 Prozent bei Nachtarbeit
  • 40 Prozent bei besonderen Uhrzeiten
  • 50 Prozent bei Sonntagsarbeit (bei Stundenlöhnen über 25 Euro greift eine andere Regelung)
  • 125 Prozent bei Feiertagsarbeit
  • 150 Prozent bei Arbeit an Weihnachtsfeiertagen