Wenn ein arbeitsfähiger Lehrer seinen Dienst vorsätzlich nicht antritt, ist dies als schweres Dienstvergehen zu werten. Laut Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz ziehe diese schwerwiegende Missachtung der Dienstpflichten regelmäßig eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach sich.

Der Fall: Lehrer fehlt mehrere Monate lang

Der Beklagte arbeitete als Lehrkraft an einer berufsbildenden Schule. Aufgrund von Beschwerden über seine Unterrichtsmethoden und sein soziales Verhalten kam es zu mehreren Versetzungen. Ab dem Jahr 2004 folgten eine längerfristige Erkrankung und wiederholte amtsärztliche Untersuchungen. Zunächst bestätigte ein Befund die Dienstunfähigkeit des Beamten infolge einer psychischen Erkrankung. Im Rahmen von zwei weiteren amtsärztlichen Untersuchungen im Februar und Mai 2012 wurde jedoch die Dienstfähigkeit bescheinigt. Der Aufforderung seines Dienstgebers zum Dienstantritt kam der Lehrer in der Zeitspanne von 29. Mai bis 12. August 2012 nicht nach.

Als Beleg für seine Arbeitsunfähigkeit erbrachte er privatärztliche Atteste. Der Beamte berief sich darauf, dass er seine Tätigkeit wegen eines nicht fachgerechten Einsatzbereiches nicht ausüben kann. Den Dienst an einem Gymnasium könne er hingegen unverzüglich antreten. Der Dienstgeber leitete ein Disziplinarverfahren ein.

Die Entscheidung: Schweres Dienstvergehen

Das Verwaltungsgericht entließ den Lehrer mit Urteil vom 22. September 2015 aus seinem Dienstverhältnis (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2016, Az. 3 A 11052/15). Die eingelegte Berufung des entlassenen Beamten war erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz schloss sich nämlich der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts an: Laut Urteilsbegründung sei das mehrmonatige vorsätzliche Fernbleiben dieses Beamten von seiner Lehrertätigkeit an einer berufsbildenden Schule als schweres Dienstvergehen zu werten, welches das Vertrauen zu seinem Arbeitgeber zerstört habe.

Die vereinbarungsgemäße Ausübung der dienstlichen Tätigkeit zähle zu den unabdingbaren Grundpflichten eines Dienstnehmers, zumal der Dienstgeber auf die Dienstausführung angewiesen sei. Eine Lehrkraft, welche ihre Arbeitskraft nur an der von ihr gewünschten Schule zur Verfügung stelle, beeinträchtige den Funktionsmechanismus der Schulverwaltung. Zudem erschüttere die vorsätzliche Missachtung dieser Dienstpflicht das Vertrauen der Allgemeinheit in die Beamtenschaft.