2015_IMG_1087Wohl jeder Arbeitgeber kennt dieses Gefühl, wenn ihm eine Krankmeldung des Arbeitnehmers nicht koscher vorkommt. Gab es gerade in der Firma einen handfesten Streit und bereits am nächsten Tag flattert dem Chef der gelbe Schein auf den Schreibtisch, liegen Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nahe. So mancher Vorgesetzte denkt jetzt daran, einen Detektiv einzuschalten, um diesem Mitarbeiter das Handwerk zu legen – immerhin ist Blaumachen ein Delikt, das in vielen Fällen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Doch nicht immer dürfen Arbeitgeber wegen eines bloßen Verdachts einen Detektiv mit der Beschattung des Arbeitnehmers beauftragen.

Konkreter, auf Tatsachen beruhender Verdacht

Früher war nicht eindeutig geklärt, in welchen Fällen die Beauftragung eines Detektivs zulässig war. Im vergangenen Jahr haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts in einem Urteil (Az. 8 AZR 1007/13) genauer definiert, wann Arbeitgeber zu diesem Mittel der Aufklärung greifen dürfen. Sie erklärten, dass die Überwachung von Mitarbeitern in ihrem privaten Umfeld, also außerhalb des Betriebs, nur dann zulässig sei, wenn ein konkreter Verdacht bestehe, der auf Tatsachen beruhe. Ein „flaues Gefühl“ in der Magengegend bezüglich einiger Krankmeldungen erfüllt diese Anforderungen sicher nicht.

Wie diese konkreten Tatsachen in der Praxis auszusehen haben, dazu schwiegen sich die Richter aus. Man geht aber davon aus, dass ein begründeter Verdacht beispielsweise dann vorliegt, wenn Kollegen den krankgeschriebenen Mitarbeiter bei einer Tätigkeit gesehen haben, die seiner angeblichen Erkrankung entgegenstehen (z. B. Bauarbeiten am eigenen Haus trotz Rückenleiden)

Nicht rechtmäßige Überwachung: Die Folgen

Ist die Observation durch einen Detektiv nicht zulässig und der Arbeitgeber strebt dennoch eine Beauftragung an, so hat dies gleich mehrere Folgen:

  • Es ist wahrscheinlich, dass die dadurch gesammelten Beweise vor Gericht nicht zugelassen werden (Beweisverwertungsverbot). Die investierten Kosten wären somit umsonst gewesen.
  • Da die Observierung nicht zulässig war, hat der Arbeitgeber keine Chance, dem Arbeitnehmer die Kosten dafür aufzuerlegen.
  • Der Arbeitnehmer kann sogar einen Anspruch auf Schadenersatz haben, weil das Fotografieren und Filmen in seinem privaten Umfeld einen Eingriff in dessen Privatsphäre bedeutet.

Beauftragung eines Detektivs: Gleich alles richtig machen

Möchten Arbeitgeber diese Folgen verhindern, sollten sie von vornherein darauf achten, bei der Beauftragung alles richtig zu machen:

  • Wer sich für eine Mitarbeiterüberwachung durch eine seriöse Detektei entscheidet, vermindert das Risiko, dass die Detektive aus Unwissenheit rechtliche Grenzen überschreiten, was eine Verwertung der Beweise unmöglich machen würde.
  • Eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2008, z.B. durch den TÜV stellt sicher, dass in einer Detektei die wichtigen Compliance-Regeln, Regeln zum Datenschutz und vor allen Dingen eine gleichbleibende Qualität der detektivischen Leistung erbracht wird.
  • Liegen konkrete Tatsachen vor, die den Verdacht gegen einen Arbeitnehmer erhärten, sollten diese ausführlich dokumentiert werden. Liegen beispielsweise Aussagen von anderen Mitarbeitern vor, sollten diese schriftlich niedergelegt und unterschrieben werden. So lässt sich die Berechtigung zur Observierung später nachweisen.

Bildnachweis: ©Detektei Lentz & Co. GmbH

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