Wenn Sie einen Fernlehrgang aufnehmen möchten, um sich privat weiterzubilden, stehen Arbeitnehmer oft vor einem Dilemma. Sollten sie ihrem Arbeitgeber davon erzählen oder es doch lieber für sich behalten? Gibt es gar eine Anzeigepflicht für die Teilnahme an einer Weiterbildung von größerem Umfang?

Gilt ein Fernlehrgang als Nebentätigkeit?

Viele Arbeitnehmer werden arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit unverzüglich anzuzeigen. Gerade wenn der Fernlehrgang einen enormen Umfang von 15 bis 25 Stunden pro Woche ausmacht, stellt sich durchaus die Frage, ob der Arbeitgeber informiert werden muss.

Da es bei dieser Anzeigepflicht für Nebenbeschäftigungen allerdings in erster Linie um die Einhaltung der Vorgaben bezüglich des Arbeitszeitgesetzes geht, trifft dies nicht zu. Dies bedeutet im Klartext: Weil es sich dabei nicht um eine Berufstätigkeit handelt, sondern um ein reines „Privatvergnügen“, besteht auch keine Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Wann der Arbeitnehmer Bescheid geben sollte

Auch wenn keine Verpflichtung dazu besteht, kann es sich für den Arbeitnehmer lohnen, mit dem Arbeitgeber über seine Pläne zu sprechen. Nimmt man einen Fernlehrgang auf, so geht dies neben dem Beruf immer mit einer Doppelbelastung einher. Dazu gehört nicht nur das regelmäßige Bearbeiten des Lernstoffs, sondern auch Ausfallzeiten durch Seminare und Prüfungszeiten. Führt die Doppelbelastung dazu, dass der Arbeitnehmer seiner eigentlichen Arbeit nur noch unzureichend nachkommen kann, sollte er von sich aus das Gespräch suchen. Kommt nämlich im Nachhinein auf, dass die Leistungsschmälerung durch die Weiterbildung zustande gekommen ist, ist die Verärgerung beim Arbeitgeber oft groß.

Zudem hat es mitunter viele Vorteile, von vornherein mit dem Arbeitgeber über die Situation zu sprechen:

  • mehr Flexibilität, wenn es um die Urlaubsplanung für Seminare, die Prüfungsvorbereitung und Prüfungen geht
  • Inanspruchnahme von Bildungsurlaub, sofern entsprechende Regelungen bestehen
  • teilweise finanzielle Unterstützung für die Weiterbildung (z. B. Übernahme von Seminarkosten oder Fernlehrgangsgebühren)
  • Möglichkeit, bei beruflichen Weiterbildungen im Betrieb eine Abschlussarbeit zu verfassen
  • Risiko des Misstrauens seitens des Arbeitgebers, wenn die Wahrheit doch ans Tageslicht kommt

Eine Ausnahme gibt es davon aber doch: Möchte sich ein Arbeitnehmer beruflich umorientieren und absolviert deshalb einen Fernlehrgang zu einem Thema, das mit seiner aktuellen Tätigkeit nichts zu tun hat, kann es sinnvoll sein, die Weiterbildung zu verschweigen. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber den Eindruck gewinnen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr an seiner Arbeit interessiert ist.