Der im BGB und in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verankerte Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz gilt nicht zwangsläufig für jede Arbeitsstätte. Dies zeigt sich an einer aktuellen Entscheidung des BAG, die eine Spielbank in Hessen betrifft.

Der Fall: Croupier fordert einen rauchfreien Arbeitsplatz

Der Kläger arbeitete als Croupier eines Spielcasinos, das die Beklagte in Bad Homburg betrieb. Im Mittel musste er wöchentlich zwei Dienstschichten im Ausmaß von jeweils sechs bis zehn Stunden in einem abgeschlossenen Raucherraum erbringen. Den Casinogästen ist das Rauchen ausschließlich im Barbereich und in diesem Raucherraum gestattet, der eine Klimaanlage und eine Be- und Entlüftungsanlage aufweist. Der Croupier klagte seinen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz vor dem Arbeitsgericht ein.

Die Entscheidung: Kein Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz

Ebenso wie die beiden Vorinstanzen entschied auch das BAG zu Ungunsten des Klägers (Urteil des BAG vom 10. Mai 2016, Az. 9 AZR 347/15). Das Bundesarbeitsgericht gestand zwar ein, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV dem Grunde nach einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz habe. Allerdings komme der Beklagten die in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) normierte Ausnahmeregelung zugute, wonach das Rauchen in Spielbanken gestattet sei.

In diesem Fall müsse der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Wohle nicht rauchender Arbeitnehmer nur insoweit setzen, als es die Natur des Unternehmens und die Form der Beschäftigung ermöglichen. Gemäß § 5 Abs. 2 ArbStättV sei er allerdings dazu angehalten, die gesundheitliche Gefährdung zu minimieren. Die Beklagte habe dieser Verpflichtung entsprochen, zumal die Raucher- und Nichtraucherzonen des Casinos getrennt sind und eine Be- und Entlüftungsanlage installiert ist. Außerdem müsse der Croupier nur für einen begrenzten Zeitraum im Raucherraum arbeiten.