Ein Außendienstmitarbeiter, der an seinen Arbeitstagen den Firmensitz seines Arbeitgebers anfährt, um von dort aus seine Tätigkeitsorte mit einem Dienstfahrzeug aufzusuchen, kann für seine Fahrtkosten zwischen Wohnsitz und Betriebssitz lediglich die Entfernungspauschale geltend machen.
Der Fall: Außendienstmonteur setzt Werbungskosten an
Im Jahr 2013 suchte der Kläger in seiner Tätigkeit als Außendienstmonteur mit seinem Privatauto die Betriebsstätte seines Arbeitgebers auf. An diesem Firmensitz stieg er an jedem Arbeitstag in einen Dienstwagen, um die jeweiligen Einsatzorte anzufahren und diesen Firmen-PKW erst wieder kurz vor Arbeitsschluss am Firmengelände abzustellen. Der Außendienstmitarbeiter forderte in seiner Einkommenssteuererklärung 0,30 Euro für jeden zurückgelegten Fahrtkilometer als Werbungskosten ein.
Das Finanzamt sprach ihm jedoch lediglich die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zu. Gegen diese Entscheidung erhob der Außendienstmonteur eine Klage vor dem Finanzgericht. In seinem Klagebegehren berief er sich darauf, dass die Betriebsstätte nicht als regelmäßige Arbeitsstätte einzustufen sei, zumal er dort nur einen geringen Teil seiner täglichen Beschäftigungszeit zubringe.
Die Entscheidung: Nur Entfernungspauschale war anzusetzen
Das Finanzgericht Münster wies diese Klage ab und berief sich auf die geltende Rechtslage bis einschließlich 2013, nach der ein Beschäftigter nur mehr eine regelmäßige Arbeitsstätte haben könne. In diesem Zusammenhang sei relevant, wo das ortsgebundene Zentrum der beruflichen Tätigkeit des Arbeitenden liege. Für den Außendienstmonteur gelten die einzelnen Einsatzorte als qualitativer Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Nichtsdestotrotz könne sich der Kläger – ebenso wie seine Arbeitskollegen im Innendienst – auf die täglichen Arbeitsfahrten zum Betriebssitz einstellen und seine Fahrtkosten beispielsweise durch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel senken (Urteil des FG Münster vom 17. Februar.2016, 11 K 3235/14 E).
Aktuelle Rechtslage: Sammelpunkt als „erste Tätigkeitsstätte“
Seit dem 1. Januar 2014 lässt sich der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ aus dem Gesetz ableiten. Kundendienstmonteure suchen für gewöhnlich im Zuge ihrer Außendiensttätigkeit keine erste Tätigkeitsstätte auf. Bei Außendienstmitarbeitern dürfte allerdings das Vorliegen eines sogenannten Sammelpunktes zu bejahen sein (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG). Ein Sammelpunkt liegt dann vor, wenn sich der Mitarbeiter an seinen Arbeitstagen an einer Betriebsörtlichkeit einfinden soll, um von dort aus zu seiner Arbeitstätigkeit aufzubrechen. Die Fahrtkosten zwischen dem Wohnsitz und diesem Sammelpunkt sind demnach – ebenso wie die Wegekosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – lediglich mit der Entfernungspauschale abzugelten.
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