Unfälle auf dem Weg zur Arbeit können Kosten nach sich ziehen, die nach Ansicht der Rechtsprechung bereits mit der Entfernungspauschale abgedeckt sind. Die Finanzverwaltung teilt diese Ansicht nur bedingt.

Der Fall: Unfall auf dem Arbeitsweg

Die Klägerin, eine Angestellte, hatte im Jahr 2014 einen Unfall, als sie mit ihrem Kraftfahrzeug zur Arbeitsstätte fuhr. Da die Unfallkosten nur teilweise von dritter Stelle ersetzt wurden, wies sie die restlichen Reparatur- und Behandlungskosten im Rahmen ihrer Steuererklärung als Werbungskosten aus. Das beklagte Finanzamt wertete die Reparaturaufwendungen als Werbungskosten, nicht jedoch die Behandlungskosten, weshalb die Angestellte beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) eine Klage gegen das Finanzamt einbrachte.

Die Entscheidung: Reparatur- und Behandlungskosten von der Entfernungspauschale abgedeckt

Das FG schloss sich der Ansicht des Finanzamtes an, wonach für die Behandlungskosten kein Werbungskostenabzug gewährt werden könne, und wies die Klage ab. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG gelte die Entfernungspauschale nämlich sämtliche Aufwendungen ab, welche durch die Wege zwischen Arbeitsplatz und Wohnung verursacht werden. Davon seien auch außergewöhnliche Kosten erfasst. Nach Ansicht des FG hätte das Finanzamt die Reparaturkosten für das Fahrzeug ebenfalls nicht als Werbungskosten anerkennen dürfen (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2016, Az. 1 K 2078/15). Damit folgte das FG der Rechtsprechung des BFH, wonach Reparaturaufwendungen und Behandlungskosten durch die Entfernungspauschale abgegolten seien (Urteil des BFH vom 20. März 2014, Az. VI R 29/13).

Die gegenwärtige Verwaltungspraxis sieht allerdings anders aus. Da die Finanzämter nach wie vor die Unfallkosten zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen, können sie Steuerpflichtige weiterhin im Rahmen ihrer Einkommenssteuer als solche geltend machen.